Personenrecht / Vereinsrecht / Stiftungsrecht / Trusts / Vertretungsrecht

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NSTW

Das Personenrecht definiert die «Teilnehmer» der Rechtsordnung und normiert deren rechtlichen Eigenschaften wie Rechtsfähigkeit. Zurechenbarkeit von Rechten und Pflichten, den «Status» der natürlichen Personen (Verwandtschaft, Name, Heimat und Wohnsitz), der Persönlichkeitsschutz (ZGB 27 ff.), die allgemeinen Bestimmungen zu den juristischen Personen sowie Verein und Stiftung.

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