Die 3 Charakteristika der Stiftung nach Schweizer Stiftungsrecht
Eine Stiftung wird durch drei Charakteristika bestimmt:
- Die Widmung
- eines bestimmten Vermögens
- zu einem besonderen Zweck.
Übersicht: Errichtung einer Stiftung in der Schweiz
- Stifter kann jedermann sein, ebenso Stiftungsrat
- Errichtungsformen der Stiftung
- lebzeitig: öffentliche Urkunde
- von Todes wegen: Testament oder Erbvertrag
- Handelsregistereintrag, mit Ausnahmen
- Vermögenswidmung
- Immobilie
- bewegliche Sachen
- Wertpapiere, Guthaben und sonstige Ansprüche
- Bargeld
- Besonderer Zweck der Stiftung
- Festlegung Begünstigung in Errichtungsurkunde
- Erlass von Richtlinien
- spezielle Stiftungsarten
- Personalfürsorgestiftungen (auch Personalvorsorgestiftung)
- Familienstiftungen
- Anlagestiftung
- kirchliche Stiftungen
- eigene Rechtspersönlichkeit (Verselbständigung des gewidmeten Vermögens)
- Organisation der Stiftung
- Statuten oder Reglement, ev. auch Richtlinien
- Stiftungsrat
- Aufsicht (kantonal zuständige
Aufsichtsbehörde)
- Aufhebung der Stiftung
- infolge erbrechtlicher Herabsetzung
- infolge Nicht(mehr)erreichbarkeit, Unsittlich- oder Widerrechtlichkeit des Zwecks
- Verwandte Rechtsthemen
- der Trust
- das Vermächtnis mit Auflage
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