Personenrecht / Vereinsrecht / Stiftungsrecht / Trusts / Vertretungsrecht
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Das Personenrecht definiert die «Teilnehmer» der Rechtsordnung und normiert deren rechtlichen Eigenschaften wie Rechtsfähigkeit. Zurechenbarkeit von Rechten und Pflichten, den «Status» der natürlichen Personen (Verwandtschaft, Name, Heimat und Wohnsitz), der Persönlichkeitsschutz (ZGB 27 ff.), die allgemeinen Bestimmungen zu den juristischen Personen sowie Verein und Stiftung.
Gesetzestexte zu Personenrecht / Vereinsrecht /
Stiftungsrecht / TrustsNatürliche Personen
- Recht der Persönlichkeit (ZGB 11 – ZGB 38)
- Beurkundung des Personenstandes (ZGB 39 – ZGB 49)
Juristischen Personen
- Allgemeine Bestimmungen (ZGB 52 – ZGB 59)
- Vereine (ZGB 60 – ZGB 79)
- Stiftungen (ZGB 80 – ZGB 89a)
Sammelvermögen (ZGB 89b – ZGB 89c)
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