Berechnungsbasis bildet der Normallohn.
Überstunden- / Überzeit-Lohn
Auf die während des Kalenderjahres bezahlten Überstunden- und Überzeit-Löhne ist anteilsmässig das 13. Monatsgehalt geschuldet.
Im Arbeitsvertrag kann die 13. Monatslohn-Zahlungspflicht auf Überstunden indessen wegbedungen werden.
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Ferienlohn
Schuldet der Arbeitgeber vertragstypisch (Naturallohn; Nichtnutzung von Kost und Logis) oder wegen des Lohnabrechnungsmodells einen Ferienlohn, ist bei dessen Berechnung der 13. Monatslohnanteil aufzurechnen.
Lohnfortzahlungspflicht
Für die Dauer der lohnfortzahlungspflichtigen unverschuldeten Abwesenheit hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch den 13. Monatslohn zu bezahlen.
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Lohnerhöhung
Lohnerhöhungen während des Kalenderjahres sind zu berücksichtigen, pro rata temporis.
Berechnungsgrundlage
- Berechnung: Lohnsumme (inkl. Zulagen): 12 = 13. Monatslohn
- Es kann also nicht einfach abgestellt werden auf:
- den Normallohn zu Beginn des Jahres
- den Normallohn am Ende des Jahres oder
- den durchschnittlich bezahlten Lohn.
Lohnkürzung
In folgenden Fällen ist der Arbeitgeber zur Kürzung des 13. Monatslohnes berechtigt:
- Unbezahlter Urlaub
- vom Arbeitnehmer selbst verschuldete Arbeitsunfähigkeit
- Krankheit, Unfall und Militärdienst über die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht hinaus.
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Boni / Lohnersatzzahlungen
Boni und Lohnersatzzahlungen etc. sind auch beim 13. Monatslohn zu berücksichtigen.
Anrechnung von Gratifikationen
Ob die Gratifikation auf den 13. Monatslohn anzurechnen ist oder, ob diese als zusätzlich geschuldet gilt, ist durch Auslegung des Parteiverhaltens und der jeweiligen Dokumente je im konkreten Einzelfall.
Ein- und Austritt während Kalenderjahr
Als fester Lohnbestandteil ist der 13. Monatslohn bei Eintritt und/oder Austritt während des Kalenderjahres im Rahmen eines pro-rata-Anteils geschuldet, sofern und soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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