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AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

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AGB und UWG-Revision 2011

Rechtsgebiet:
AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stichworte:
AGB, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Souverän hat im Rahmen der UWG-Revision Bestimmungen von Einfluss auf die AGB revidiert

Die Neuregelung der AGB war bis zum Schluss umstritten. Kontrovers war die Regelungstiefe:

  • Vertragsfreiheit contra Detailregelung.

Kernstück der Revision bildete die AGB-Kontrolle.

» Revisions-Einzelheiten

» Gesetzesbestimmungen

» Handlungsbedarf aus UWG-Revision für AGB-Nutzer

Revisions-Einzelheiten

Der nachfolgende Überblick zeigt synoptisch die reformierten Punkte der AGB-Kontrolle auf.

Überblick über die Gesetzesänderungen UWG / AGB

Gegenstand

Neu

Alt

Anwendbarkeit AGB-Kontrolle B2C (business to consumer / Unternehmen – Konsumenten) Alle AGB, insbesondere die einzelnen vorformulierten „Vertragsklauseln“
C2C (consumer to consumer / Konsumenten – Konsumenten); laut Wortlaut von Art. 8 UWG möglich
Nichtanwendbarkeit AGB-Kontrolle B2B (business to business / Unternehmen – Unternehmen)1
Abweichungsrelevanz Neue kumulative Tatbestandsmerkmale für eine unlautere, mit dem Grundsatz der Billigkeit nicht vereinbare AGB-Klausel:

  • Erheblichkeit des Missverhältnisses von vertraglichen Rechten und Pflichten
  • Ungerechtfertigtkeit des Missverhältnisses von vertraglichen Rechten und Pflichten
  • Nichtstandhalten der AGB bei der Bewertung nach Treu und Glauben (umfassende Abwägung sämtlicher schutzwürdigen Interessen des AGB-Verfassers und des Vertragspartners)
AGB sind unlauter, wenn sie

  • in irreführender Weise zum Nachteil einer Vertragspartei von dispositivem Recht erheblich abweichen
  • einer unbilligen Verteilung von Rechten und Pflichten führen
Kein Tatbestandsmerkmal:

  • Mass der Abweichung von der gesetzlichen Ordnung (Vorgabe des dispositiven Rechts)
Tatbestandsmerkmal der „Irreführung“:

  • Weglassung zugunsten einer offenen Inhaltskontrolle
Vorhandensein des Tatbestandsmerkmals der „Irreführung“
Relevanz der konkreten Verhältnisse Inhaltskontrolle ohne Rücksicht auf die konkreten Verhältnisse:

  • Orientierung am durchschnittlichen Vertragspartner
Inhaltskontrolle mit Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse
Rechtsfolge eines UWG-Verstosses (Wirkung) Nichtigkeit Unklarheit, ob Anfechtbarkeit oder Teilungültigkeit (geltungserhaltende Reduktion der AGB-Klausel)
Inkraftsetzung Der Bundesrat setzte die UWG-Gesetzesanpassungen per 1. April 2012 in Kraft. Einzig die Bestimmung über missbräuchliche Geschäftsbedingungen tritt erst per 1. Juli 2012 in Kraft. Damit haben die von dieser Neuerung betroffenen Unternehmen insgesamt ein Jahr Zeit, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überprüfen und den neuen Gesetzesanforderungen anzupassen.

Gesetzesbestimmungen

ALTES RECHT: bis 30.06.2012

NEUES RECHT: ab 01.07.2012

Handlungsbedarf aus UWG-Revision für AGB-Nutzer

Die UWG-Revision kann je nach Ausgestaltung der bestehenden AGB folgenden Abklärungs- bzw. Aktualisierungsbedarf auslösen:

  • Prüfung,
    • auf welche Vertragspartner die AGB anwendbar sind (IST)
    • wie vorzugehen ist, wenn die Situation von sog. nachgeschobenen AGB besteht (IST)
    • ob die bisherigen AGB (IST) nach den neuen Regeln als missbräuchliche Geschäftsbedingungen gelten
  • Justierung der Rechte und Pflichten (SOLL), damit
    • diese für Konsumenten nicht ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen vertraglichen Rechten und Pflichten bewirken;
    • die AGB in Bezug auf die Bewertung nach Treu und Glauben einer umfassenden Abwägung sämtlicher schutzwürdiger Interessen des Verwenders der AGB und des Vertragspartners im Streitfall standhalten;
    • diese eine AGB-Kontrolle ohne Berücksichtigung der konkreten Vertragsverhältnisse (neu) bestehen;
  • Optimierung der Rechte (SOLL), sofern und soweit nach revidiertem UWG zulässig.

Dabei ist die Übergangsfrist bzw. das Inkrafttretens-Datum für die revidierte UWG-Bestimmung zu beachten:

  • 01.07.2012

1 Keiner AGB-Kontrolle unterworfen werden dürften Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) und Allgemeine Bestellbedingungen (ABB)

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