Der Souverän hat im Rahmen der UWG-Revision Bestimmungen von Einfluss auf die AGB revidiert
Die Neuregelung der AGB war bis zum Schluss umstritten. Kontrovers war die Regelungstiefe:
- Vertragsfreiheit contra Detailregelung.
Kernstück der Revision bildete die AGB-Kontrolle.
Weiterführende Informationen
Revisions-Einzelheiten
Der nachfolgende Überblick zeigt synoptisch die reformierten Punkte der AGB-Kontrolle auf.
Überblick über die Gesetzesänderungen UWG / AGB | ||
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Gegenstand |
Neu |
Alt |
Anwendbarkeit AGB-Kontrolle | B2C (business to consumer / Unternehmen – Konsumenten) | Alle AGB, insbesondere die einzelnen vorformulierten „Vertragsklauseln“ |
C2C (consumer to consumer / Konsumenten – Konsumenten); laut Wortlaut von Art. 8 UWG möglich | ||
Nichtanwendbarkeit AGB-Kontrolle | B2B (business to business / Unternehmen – Unternehmen)1 | |
Abweichungsrelevanz | Neue kumulative Tatbestandsmerkmale für eine unlautere, mit dem Grundsatz der Billigkeit nicht vereinbare AGB-Klausel:
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AGB sind unlauter, wenn sie
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Kein Tatbestandsmerkmal:
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Tatbestandsmerkmal der „Irreführung“:
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Vorhandensein des Tatbestandsmerkmals der „Irreführung“ | |
Relevanz der konkreten Verhältnisse | Inhaltskontrolle ohne Rücksicht auf die konkreten Verhältnisse:
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Inhaltskontrolle mit Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse |
Rechtsfolge eines UWG-Verstosses (Wirkung) | Nichtigkeit | Unklarheit, ob Anfechtbarkeit oder Teilungültigkeit (geltungserhaltende Reduktion der AGB-Klausel) |
Inkraftsetzung | Der Bundesrat setzte die UWG-Gesetzesanpassungen per 1. April 2012 in Kraft. Einzig die Bestimmung über missbräuchliche Geschäftsbedingungen tritt erst per 1. Juli 2012 in Kraft. Damit haben die von dieser Neuerung betroffenen Unternehmen insgesamt ein Jahr Zeit, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überprüfen und den neuen Gesetzesanforderungen anzupassen. | |
Gesetzesbestimmungen
ALTES RECHT: bis 30.06.2012
Art. 8 UWG Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen
Unlauter handelt insbesondere, wer vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in irreführender Weise zum Nachteil einer Vertragspartei:
a. von der unmittelbar oder sinngemäss anwendbaren gesetzlichen Ordnung erheblich abweichen oder
b. eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen.
NEUES RECHT: ab 01.07.2012
Art. 8 Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen
Unlauter handelt insbesondere, wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen.
Handlungsbedarf aus UWG-Revision für AGB-Nutzer
Die UWG-Revision kann je nach Ausgestaltung der bestehenden AGB folgenden Abklärungs- bzw. Aktualisierungsbedarf auslösen:
- Prüfung,
- auf welche Vertragspartner die AGB anwendbar sind (IST)
- wie vorzugehen ist, wenn die Situation von sog. nachgeschobenen AGB besteht (IST)
- ob die bisherigen AGB (IST) nach den neuen Regeln als missbräuchliche Geschäftsbedingungen gelten
- Justierung der Rechte und Pflichten (SOLL), damit
- diese für Konsumenten nicht ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen vertraglichen Rechten und Pflichten bewirken;
- die AGB in Bezug auf die Bewertung nach Treu und Glauben einer umfassenden Abwägung sämtlicher schutzwürdiger Interessen des Verwenders der AGB und des Vertragspartners im Streitfall standhalten;
- diese eine AGB-Kontrolle ohne Berücksichtigung der konkreten Vertragsverhältnisse (neu) bestehen;
- Optimierung der Rechte (SOLL), sofern und soweit nach revidiertem UWG zulässig.
Dabei ist die Übergangsfrist bzw. das Inkrafttretens-Datum für die revidierte UWG-Bestimmung zu beachten:
- 01.07.2012
1 Keiner AGB-Kontrolle unterworfen werden dürften Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) und Allgemeine Bestellbedingungen (ABB)
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