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AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Überblick AGB-Geltung

Rechtsgebiet:
AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stichworte:
AGB, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Checkliste: Überblick AGB-Geltung

Die AGB-Geltung wird durch folgende Aspekte charakterisiert:

  • Grundsatz: AGB-Geltung nur bei Übernahme

Für die Anwendbarkeit der AGB gilt der Grundsatz

AGB-Geltung nur bei Übernahme

  • Erklärung, wonach bestimmte AGB ganz oder teilweise Bestandteil des Einzelvertrags bilden sollen (= Globalübernahme)
  • Weitere Übernahme-Möglichkeiten
    • Rahmenvertrag
    • Vorvertrag
    • Änderungsvertrag (nachträgliche Übernahme von AGB)
  • Keine AGB-Übernahme, wenn die AGB erst mitgeteilt werden mit
    • Lieferschein
    • Empfangsschein oder Quittung
    • Rechnung
    • Garantieschein
  • Mögliche Streitpunkte
    • Sich widersprechende Lieferbedingungen und Einkaufsbedingungen (= battle of the forms)
      • Abwehrklausel?
      • Nachweis, dass eine Partei (ausdrücklich oder stillschweigend) auf die Anwendbarkeit ihrer widersprechenden AGB-Bestimmungen verzichtet hat?
    • AGB-Kollision in unwesentlichen Vertragspunkten
      • Vermutung, es liege kein wesentlicher Vertragspunkt vor (OR 2 Abs. 1)
      • Übernahme und Bestandbildung des Individualvertrags steht nichts entgegen
        • = Vertragslücke: Richterliche Lückenfüllung (OR 2 Abs. 2)

Keine AGB-Geltung trotz Übernahme

  • Verletzungsgründe
  • Unverbindlichkeitsgründe
    • Abweichende Parteiabrede (Ausschluss einer AGB-Abrede)
    • Keine Kenntnisnahme-Möglichkeit für den AGB-Adressaten (trotz Globalübernahme)
    • Ungewöhnlichkeit
    • Verletzung zwingender bzw. garantierter Gerichtsstand
    • Fehlende AGB-Tauglichkeit, kraft gesetzlicher Anordnung
    • Vertraglicher Formvorbehalt (OR 16 Abs. 1)

UWG 8 und AGB

  • Ungültigkeit in folgenden Fällen
    • Abweichung von der gesetzlichen Ordnung (UWG 8 lit. a)
    • Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten (UWG 8 lit. b)
    • Vorhandensein des Merkmals der Irreführung
  • Klagebefugnis der Verbände und Konsumentenschutz-Organisationen (UWG 10 Abs. 2 lit. a und b)

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