Checkliste: Überblick AGB-Geltung
Die AGB-Geltung wird durch folgende Aspekte charakterisiert:
- Grundsatz: AGB-Geltung nur bei Übernahme
Für die Anwendbarkeit der AGB gilt der Grundsatz
AGB-Geltung nur bei Übernahme
- Erklärung, wonach bestimmte AGB ganz oder teilweise Bestandteil des Einzelvertrags bilden sollen (= Globalübernahme)
- Weitere Übernahme-Möglichkeiten
- Rahmenvertrag
- Vorvertrag
- Änderungsvertrag (nachträgliche Übernahme von AGB)
- Keine AGB-Übernahme, wenn die AGB erst mitgeteilt werden mit
- Lieferschein
- Empfangsschein oder Quittung
- Rechnung
- Garantieschein
- Mögliche Streitpunkte
- Sich widersprechende Lieferbedingungen und Einkaufsbedingungen (= battle of the forms)
- Abwehrklausel?
- Nachweis, dass eine Partei (ausdrücklich oder stillschweigend) auf die Anwendbarkeit ihrer widersprechenden AGB-Bestimmungen verzichtet hat?
- Sich widersprechende Lieferbedingungen und Einkaufsbedingungen (= battle of the forms)
- AGB-Kollision in unwesentlichen Vertragspunkten
- Vermutung, es liege kein wesentlicher Vertragspunkt vor (OR 2 Abs. 1)
- Übernahme und Bestandbildung des Individualvertrags steht nichts entgegen
- = Vertragslücke: Richterliche Lückenfüllung (OR 2 Abs. 2)
Keine AGB-Geltung trotz Übernahme
- Verletzungsgründe
- Zwingendes Recht
- Gesetzliche Schranken (OR 19 Abs. 1)
- Unverbindlichkeitsgründe
- Abweichende Parteiabrede (Ausschluss einer AGB-Abrede)
- Keine Kenntnisnahme-Möglichkeit für den AGB-Adressaten (trotz Globalübernahme)
- Ungewöhnlichkeit
- Verletzung zwingender bzw. garantierter Gerichtsstand
- Fehlende AGB-Tauglichkeit, kraft gesetzlicher Anordnung
- Vertraglicher Formvorbehalt (OR 16 Abs. 1)
UWG 8 und AGB
- Ungültigkeit in folgenden Fällen
- Abweichung von der gesetzlichen Ordnung (UWG 8 lit. a)
- Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten (UWG 8 lit. b)
- Vorhandensein des Merkmals der Irreführung
- Klagebefugnis der Verbände und Konsumentenschutz-Organisationen (UWG 10 Abs. 2 lit. a und b)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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