Die AHV-Haftung nach AHVG 52 ist von folgenden Verantwortlichkeiten zu unterscheiden:
- Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers
- Haftung der Sozialversicherungsgesellschaft
- Haftung der Organe der Vorsorgeeinrichtungen
Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers
Von der öffentlichrechtlichen Haftpflicht nach AHVG 52 ist die strafrechtliche Verantwortung zu unterscheiden. Im Vordergrund stehen die Tatbestände:
- StGB 159 „Missbrauch von Lohnabzügen“
- AHVG 87 „Vergehen“
StGB 159 Missbrauch von Lohnabzügen
Der Arbeitgeber, der die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beiträge oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden, und damit diesen am Vermögen schädigt, wird […] bestraft.
AHVG 87 Vergehen
[…] wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht, sie indessen
dem vorgesehenen Zwecke entfremdet, […] wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, […] bestraft.
Haftung der Sozialversicherungsanstalt
Von der öffentlichrechtlichen Haftpflicht des Arbeitgebers bzw. seiner Organe nach AHVG 52 ist zu unterscheiden die öffentlichrechtliche Haftpflicht der Sozialversicherungsgesellschaft gemäss Art. 78 des BG über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1 ) für Schäden, die ihre Organe verursachen.
ATSG 78 Verantwortlichkeit; Abs. 1
Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind.
[…]
Haftung der Organe der Vorsorgeeinrichtungen
Von der öffentlichrechtlichen Haftpflicht des Arbeitgebers bzw. seiner Organe nach AHVG 52 ist die öffentlichrechtliche Haftpflicht der Organe der Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 52 des BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40 ) zu unterscheiden.
BVG 52 Verantwortlichkeit; Abs. 1
Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.
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