Zeitpunkt Entstehung Beitragsschuld
Die Beitragsschuld entsteht im Zeitpunkt, in dem das Erwerbseinkommen realisiert, d.h. dem Arbeitnehmer ausbezahlt/überwiesen wird (vgl. BGE 111 V 161).
Zahlungsperiode und -frist
Der Arbeitgeber hat den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag
- monatlich (bei Gesamtlohnsumme > Fr. 200’000) bzw. vierteljährlich (bei Gesamtlohnsumme ≤ Fr. 200’000)
- innert 10 Tagen zu bezahlen (AHVV 34).
Selbständigerwerbende haben ihre Beiträge
- vierteljährlich
- innert 10 Tagen zu bezahlen (AHVV 34).
Nichterwerbstätige haben ihre Beiträge
- vierteljährlich
- innert 10 Tagen
zu bezahlen (AHVV 34).
Mahnwesen
Beitragspflichtige, die
- innert der Zahlungsfrist die Beiträge nicht bezahlen oder
- die Lohnbeiträge nicht abrechnen,
werden von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich abgemahnt (AHVG 34a).
Mahngebühr
Die Mahngebühr beträgt zwischen Fr. 20 und Fr. 200 (AHVG 34a).
Zahlungsaufschub
Die Ausgleichskasse gewährt dem Beitragspflichtigen einen Zahlungsaufschub, wenn (AHVG 34b):
- dieser glaubhaft macht, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet
- sich zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet
- die erste Zahlung sofort leistet
- begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können.
Achtung
Der Zahlungsaufschub fällt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen ohne weiteres dahin.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Unerlaubte HandlungEinleitung zum Recht der unerlaubten Handl...Autoren:Kredit-VersicherungEinleitung zur KreditversicherungAutoren:Risiko-Management / Präventionsb...Einleitung zum Risiko-Management / zur Prä...Autoren:LiquiditätskriseEinleitung zur LiquiditätskriseAutoren:ÜberschuldungskriseEinleitung zur ÜberschuldungskriseAutoren:Ungerechtfertigte BereicherungEinleitung zur Ungerechtfertigten Bereiche...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht