Zeitpunkt Entstehung Beitragsschuld
Die Beitragsschuld entsteht im Zeitpunkt, in dem das Erwerbseinkommen realisiert, d.h. dem Arbeitnehmer ausbezahlt/überwiesen wird (vgl. BGE 111 V 161).
Zahlungsperiode und -frist
Der Arbeitgeber hat den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag
- monatlich (bei Gesamtlohnsumme > Fr. 200’000) bzw. vierteljährlich (bei Gesamtlohnsumme ≤ Fr. 200’000)
- innert 10 Tagen zu bezahlen (AHVV 34).
Selbständigerwerbende haben ihre Beiträge
- vierteljährlich
- innert 10 Tagen zu bezahlen (AHVV 34).
Nichterwerbstätige haben ihre Beiträge
- vierteljährlich
- innert 10 Tagen
zu bezahlen (AHVV 34).
Mahnwesen
Beitragspflichtige, die
- innert der Zahlungsfrist die Beiträge nicht bezahlen oder
- die Lohnbeiträge nicht abrechnen,
werden von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich abgemahnt (AHVG 34a).
Mahngebühr
Die Mahngebühr beträgt zwischen Fr. 20 und Fr. 200 (AHVG 34a).
Zahlungsaufschub
Die Ausgleichskasse gewährt dem Beitragspflichtigen einen Zahlungsaufschub, wenn (AHVG 34b):
- dieser glaubhaft macht, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet
- sich zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet
- die erste Zahlung sofort leistet
- begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können.
Achtung
Der Zahlungsaufschub fällt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen ohne weiteres dahin.
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