Beitragspflicht
Beitragspflichtig ist gemäss AHVG 12, wer
- in einer schweizerischen Betriebsstätte oder in seinem Haushalt
- obligatorisch versicherte Personen, d.h.
- natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz
- natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben [weitere: AHVG 1a]
- unter Entrichtung eines Arbeitsentgeltes beschäftigt.
Arbeitsentgelt
Als Arbeitsentgelt (Lohn) im Sinne des AHVG gilt das Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit.
Dazu gehören auch:
- Teuerungs- und andere Lohnzulagen
- Provisionen
- Gratifikationen
- Naturalleistungen
- Ferien-, Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge
- Trinkgeld, soweit es einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellt
(AHVG 5 II)
Beitragshöhe
Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 4,2 Prozent des Arbeitsentgeltes (AHVG 13).