Beitragspflicht
Beitragspflichtig ist gemäss AHVG 12, wer
- in einer schweizerischen Betriebsstätte oder in seinem Haushalt
- obligatorisch versicherte Personen, d.h.
- natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz
- natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben [weitere: AHVG 1a]
- unter Entrichtung eines Arbeitsentgeltes beschäftigt.
Arbeitsentgelt
Als Arbeitsentgelt (Lohn) im Sinne des AHVG gilt das Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit.
Dazu gehören auch:
- Teuerungs- und andere Lohnzulagen
- Provisionen
- Gratifikationen
- Naturalleistungen
- Ferien-, Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge
- Trinkgeld, soweit es einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellt
(AHVG 5 II)
Beitragshöhe
Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 4,2 Prozent des Arbeitsentgeltes (AHVG 13).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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