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AHV-Haftung

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Beitragspflicht- und -höhe des Arbeitgebers

Rechtsgebiet:
AHV-Haftung
Stichworte:
AHV-Haftung / AHVG 52
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Beitragspflicht

Beitragspflichtig ist gemäss AHVG 12, wer

  • in einer schweizerischen Betriebsstätte oder in seinem Haushalt
  • obligatorisch versicherte Personen, d.h.
    • natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz
    • natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben [weitere: AHVG 1a]
  • unter Entrichtung eines Arbeitsentgeltes beschäftigt.

Arbeitsentgelt

Als Arbeitsentgelt (Lohn) im Sinne des AHVG gilt das Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit.

Dazu gehören auch:

  • Teuerungs- und andere Lohnzulagen
  • Provisionen
  • Gratifikationen
  • Naturalleistungen
  • Ferien-, Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge
  • Trinkgeld, soweit es einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellt

(AHVG 5 II)

Beitragshöhe

Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 4,2 Prozent des Arbeitsentgeltes (AHVG 13).

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