Gesetzliche Grundlage ist Artikel 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10 )
Art. 52 AHVG Haftung
Abs. 1
Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
Abs. 2
Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.
Abs. 3
Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts280 über die unerlaubten Handlungen.
Abs. 4
Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.
Abs. 5
In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.
Abs. 6
Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.
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