Obervoraussetzungen:
Haftungsvoraussetzungen:
- Schaden
- Pflichtwidrigkeit
- Verschulden
- Kausalzusammenhang
Natürlicher Kausalzusammenhang
Zwischen absichtlicher bzw. grobfahrlässiger Verletzung der Beitragspflicht des Arbeit-gebers bzw. seiner Organe einerseits und dem Schadenseintritt andererseits muss ein natürlicher Kausalzusammenhang vorliegen.
Begriff
Ein Umstand ist natürlich kausal für einen Erfolgseintritt (Schaden), wenn der Umstand nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der Erfolgseintritt wegfällt; der Umstand ist also notwendige Bedingung (conditio sine qua non) für den Erfolgseintritt.
Adäquater Kausalzusammenhang
Zwischen absichtlicher bzw. grobfahrlässiger Verletzung der Beitragspflicht des Arbeit-gebers bzw. seiner Organe einerseits und dem Schadenseintritt andererseits muss ne-ben einem natürlichen auch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen.
Begriff
Ein Umstand ist für einen Erfolgseintritt (Schaden) adäquat kausal, wenn er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen; wenn also der Erfolgseintritt durch das Ereignis allgemein begünstigt erscheint.
Gerichtspraxis
Das Bundesgericht bejaht den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang i.d.R. dann, wenn es bei Vorliegen
- einer Pflichtverletzung
- und eines Verschuldens
zu einem Beitragsausfall kommt.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:ArzthaftungEinleitung zur ArzthaftungAutoren:ÜberschuldungskriseEinleitung zur ÜberschuldungskriseAutoren:D & O – Directors and Office...Einleitung zur OrganhaftpflichtversicherungAutoren:WerkeigentümerhaftungFokus WerkeigentümerhaftungAutoren:StaatshaftungEinleitung zur StaatshaftungAutoren:Unerlaubte HandlungEinleitung zum Recht der unerlaubten Handl...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht