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AHV-Haftung

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Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht

Rechtsgebiet:
AHV-Haftung
Stichworte:
AHV-Haftung / AHVG 52
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zuständigkeit

Zuständig ist

  • das Sozialversicherungsgericht
  • des Kantons, in welchem der Arbeitgeber seinen Sitz hat bzw. hatte (AHVG 52 V).

Anfechtungsobjekt

Einspracheentscheid

Anfechtungsobjekt ist in der Regel der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse (ATSG 56 I).

Zwischenverfügungen

Zwischenverfügungen der Ausgleichskasse, gegen die keine Einsprache möglich ist (ATSG 52 I Teilsatz 2), können Anfechtungsobjekt sein, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (EVG v. 22.11.2006, H 111/06).

Rechtsverzögerung oder -verweigerung

Beschwerde kann sodann erhoben werden, wenn die Ausgleichskasse trotz fristgerechter Einsprache keinen Einspracheentscheid erlässt (ATSG 65 II).

Beschwerdelegitimation

Zur Beschwerde ist legitimiert (ATSG 59), wer

  • durch den Einspracheentscheid berührt ist und
  • ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.

Frist

Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen (ATSG 60).

Beschwerdeverfahren

Kantonales Recht

Das Verfahren bestimmt sich grundsätzlich nach kantonalem Verwaltungsverfahrensrecht. Es muss sich aber um ein:

  • rasches und einfaches
  • grundsätzlich öffentliches

Verfahren handeln (ATSG 61 lit. a).

Untersuchungsmaxime

Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, d.h. die Behörde hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (ATSG 61 lit. c).

Mitwirkungspflicht

Trotz Untersuchungsmaxime, trifft den Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht, insbesondere hinsichtlich allfälliger Exkulpationsgründen (ATSG 61 lit. c).

Rechtliches Gehör

Als Ausfluss des rechtlichen Gehörs (BV 29 II) hat der Beschwerdeführer insbesondere Anspruch auf

  • Einsicht in die Verfahrensakten
  • Mitwirkung am Beweisverfahren

Beweismittel

Die Beweismittel richten sich nach kantonalem Recht. Im Vordergrund dürften stehen:

  • Parteiauskunft
  • Urkunden
  • Auskunft Dritter

Beschwerdeentscheid

Abänderung zugunsten oder zuungunsten

Die Beschwerdeinstanz ist an das Rechtsbegehren der Partei nicht gebunden, sondern kann eine Abänderung sowohl zu deren Gunsten als auch zu deren Ungunsten vornehmen (ATSG 61 lit. d).

Bevor sie aber eine Abänderung zuungunsten vornehmen kann, muss sie (ATSG 61 lit. d)

  • den Beschwerdeführer darüber informieren
  • und ihm Gelegenheit geben, die Beschwerde zurückzuziehen.

Begründung

Der Beschwerdeentscheid muss begründet werden (ATSG 61 Iit. h). Die Beschwerdeinstanz muss

  • die Überlegungen nennen, von welchen sie sich leiten liess und worauf sich ihr Entscheid stützt
  • sich zu den Vorbringen der Partei äussern.

Rechtsmittelbelehrung

Der Beschwerdeentscheid muss mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein (ATSG 61 lit. h; BGG 112 I), mit folgendem Inhalt:

  • Rechtsmittel: Beschwerde
  • Instanz: Bundesgericht
  • Frist: 30 Tage (BGG 100 I)

Kosten

Verfahrenskosten

Das Einspracheverfahren ist grundsätzlich kostenlos (ATSG 61 lit. a).

Achtung

Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können die Verfahrenskosten auferlegt werden (ATSG 61 lit. a).

Parteientschädigung

Die obsiegende Partei hat Anspruch auf Parteientschädigung (ATSG 61 lit. g). Diese wird bemessen:

  • ohne Rücksicht auf den Streitwert
  • nach Bedeutung der Streitsache
  • nach Schwierigkeit des Prozesses.

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