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Exkurs: Bemerkung

Rechtsgebiet:
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Stichworte:
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Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die „Bemerkungen“ dürfen nicht mit „Eintragungen“ oder „Vormerkungen“, aber auch nicht mit „Anmerkungen“ verwechselt werden. Die „Bemerkung“ manifestiert im Einzelnen:

Definition

  • Bemerkung   =   Einschreibung technischer Natur ins Grundbuch

Grundlage

Abgrenzung

  • Bemerkungen

Gegenstand einer Bemerkung

  • Bemerkung zu einem Grundpfandrecht im Papiergrundbuch (GBV 102)
    • Hinweis auf mitverpfändete Grundstücke
    • Ausweis von Pfandentlassungen
    • Beschränkung eines Pfandrechts auf einen Miteigentumsanteil
  • Bemerkung zur Pfändung eines Registerschuldbriefes (GBV 104 Abs. 5)
  • Bemerkung bei Nebenvereinbarungen zu einem Schuldbrief (GBV 106)
    • Verzinsungs- und Zahlungsbestimmungen
    • Zinsfussreduktionen
    • Amortisationen
    • Abzahlungen
  • Rangverhältnisse zwischen beschränkt dinglichen Rechten und / oder Vormerkungen, bei gleichem Eintragungs- bzw. Vormerkungsdatum (Prioritäten im Range der dinglichen Sicherheit)
  • etc.

Bemerkungsstelle

  • Bemerkungen können in allen Abteilungen des Hauptbuches eingeschrieben werden und bilden Teil des betreffenden Haupteintrags (GBV 89 Abs. 4)

Wirkung

  • Information, v.a. im Zusammenhang mit einem Haupteintrag

Fazit

  • Buchungs- und Informationshilfsmittel, welches vor allem dem Grundbuchverwalter bei der Grundbuchführung hilft

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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