Im Grundbuch-Folio besteht eine Spalte „Bemerkungen“. Die Bemerkungsspalte ist für folgende Anwendungsfälle gedacht:
- Hinweis auf Amortisation (jährliche Amortisationsraten)
- Hinweis auf besondere Rückzahlungs- und Kündigungsbedingungen
- Hinweis auf ein bestimmte Unkündbarkeitsdauer
- Hinweis auf Abzahlungen
- Hinweis auf Zinsfussreduktionen
- Hinweis auf Pfandgläubigerzustimmung zu Dienstbarkeits- und Grundlast-Errichtungen
- Verweis auf mitverpfändete Grundstücke
- Verweis auf Beschränkung des Pfandrechts auf einen Miteigentumsanteil
- Bezeichnung „Bauhandwerkerpfandrecht“
- Nennung von Stellvertretern oder Angabe von Bevollmächtigten
- Pfandentlassungen
- u.ä.
Art. 102 GBVo Bemerkungen zu den Grundpfandeinträgen im Papiergrundbuch
1 Im Papiergrundbuch werden die Bemerkungen zum Eintrag eines Grundpfandrechts
unter dessen Ziffer oder Buchstaben angebracht und so weit wie möglich
zusammengestellt.
2 Am Ende jedes Eintrags wird eine Zeile für Verweise auf Bemerkungen zum
Grundpfandrecht leer gelassen.
3 Bei dem Eintrag, auf den sich die Bemerkung bezieht, wird auf diese verwiesen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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