Im Grundbuch-Folio besteht eine Spalte „Bemerkungen“. Die Bemerkungsspalte ist für folgende Anwendungsfälle gedacht:
- Hinweis auf Amortisation (jährliche Amortisationsraten)
- Hinweis auf besondere Rückzahlungs- und Kündigungsbedingungen
- Hinweis auf ein bestimmte Unkündbarkeitsdauer
- Hinweis auf Abzahlungen
- Hinweis auf Zinsfussreduktionen
- Hinweis auf Pfandgläubigerzustimmung zu Dienstbarkeits- und Grundlast-Errichtungen
- Verweis auf mitverpfändete Grundstücke
- Verweis auf Beschränkung des Pfandrechts auf einen Miteigentumsanteil
- Bezeichnung „Bauhandwerkerpfandrecht“
- Nennung von Stellvertretern oder Angabe von Bevollmächtigten
- Pfandentlassungen
- u.ä.
Art. 102 GBVo Bemerkungen zu den Grundpfandeinträgen im Papiergrundbuch
1 Im Papiergrundbuch werden die Bemerkungen zum Eintrag eines Grundpfandrechts
unter dessen Ziffer oder Buchstaben angebracht und so weit wie möglich
zusammengestellt.
2 Am Ende jedes Eintrags wird eine Zeile für Verweise auf Bemerkungen zum
Grundpfandrecht leer gelassen.
3 Bei dem Eintrag, auf den sich die Bemerkung bezieht, wird auf diese verwiesen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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