Die „Bemerkungen“ dürfen nicht mit „Eintragungen“ oder „Vormerkungen“, aber auch nicht mit „Anmerkungen“ verwechselt werden. Die „Bemerkung“ manifestiert im Einzelnen:
Definition
- Bemerkung = Einschreibung technischer Natur ins Grundbuch
Grundlage
Abgrenzung
- Bemerkungen
Gegenstand einer Bemerkung
- Bemerkung zu einem Grundpfandrecht im Papiergrundbuch (GBV 102)
- Hinweis auf mitverpfändete Grundstücke
- Ausweis von Pfandentlassungen
- Beschränkung eines Pfandrechts auf einen Miteigentumsanteil
- Bemerkung zur Pfändung eines Registerschuldbriefes (GBV 104 Abs. 5)
- Bemerkung bei Nebenvereinbarungen zu einem Schuldbrief (GBV 106)
- Verzinsungs- und Zahlungsbestimmungen
- Zinsfussreduktionen
- Amortisationen
- Abzahlungen
- Rangverhältnisse zwischen beschränkt dinglichen Rechten und / oder Vormerkungen, bei gleichem Eintragungs- bzw. Vormerkungsdatum (Prioritäten im Range der dinglichen Sicherheit)
- etc.
Bemerkungsstelle
- Bemerkungen können in allen Abteilungen des Hauptbuches eingeschrieben werden und bilden Teil des betreffenden Haupteintrags (GBV 89 Abs. 4)
Wirkung
- Information, v.a. im Zusammenhang mit einem Haupteintrag
Fazit
- Buchungs- und Informationshilfsmittel, welches vor allem dem Grundbuchverwalter bei der Grundbuchführung hilft
Art. 130 GBV Bemerkungen
1 Bemerkungen werden als Hinweise auf besondere rechtserhebliche Umstände zu den Einträgen in allen Abteilungen eingetragen, beispielsweise als Hinweis auf:
- Änderungen von Rangverhältnissen;
- mitverpfändete Grundstücke beim Gesamtpfand;
- Ernennung einer bevollmächtigten Person (Art. 105);
- Nebenvereinbarungen und Abzahlungen beim Schuldbrief;
- Verfügungsbeschränkungen beim Register-Schuldbrief.
2 Bemerkungen aus der amtlichen Vermessung können auch in die Grundstücksbeschreibung eingetragen werden.
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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