Die „Anmerkung“ im Grundbuch erfordert für deren Vollzug dreierlei:
- Rechtsgrundausweis (Grundbuchbeleg)
- = Rechtsgrundverhältnis
- Privat-rechtliche Vereinbarung
- Öffentlich-rechtliche Verfügung, mit Rechtskraftbescheinigung
- Vollstreckbarer Entscheid (vgl. GV 80 Abs. 4)
- Vgl. nachfolgend Anmerkungs-Rechtsgrundausweis
- = Rechtsgrundverhältnis
- Grundbuchanmeldung (Anmeldung)
- = Grundlage für den Vollzug der „Anmerkung“ in der betreffenden Spalte des Grundbuchhauptblatts
- Vgl. nachfolgend Grundbuchanmeldung
- Anmerkung im Hauptbuchblatt
- = Anmerkungsvollzug durch Einschreibung im Hauptbuchblatt
- Vgl. nachfolgend Anmerkung im Hauptbuchblatt
Weiterführende Informationen
Weisung
- Weisung des Eidg. Amtes für Grundbuch- und Bodenrecht für die Grundbuchämter betreffend Anmerkung bzw. Löschung einer Veräusserungsbeschränkung (nach BGV) vom 29.12.1994, in: ZBGR 76 (1995) 127 ff. einschliesslich ergänzender Richtlinie (ZBGR 76 (1995) 131 ff.)
Weiterführende Informationen
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