- Grundsatz (GBV 48 Abs. 1)
- Schriftform
- Die Grundbuchanmeldung bedarf grundsätzlich der schriftlichen Form
- Schriftform
- Ausnahmen (GBV 48 Abs. 2)
- Formfreie Anmeldung
- Behörden und Gerichte können in dringenden Fällen die folgenden „Anmerkungen“ formlos anmelden:
- Anmerkung einer eherechtlichen Verfügungsbeschränkung nach ZGB 55 Abs.1
- Anmerkung des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts nach SchKG 55 Abs. 3
- Anmerkung einer Grundbuchsperre nach GBV 56
- Tagebucheintrag, mit Datum und Uhrzeit der Übermittlung
- Pflicht zur (unverzüglichen) Nachreichung der schriftlichen Anmeldung
- Bei Nichteingang der schriftlichen Anmeldung innert üblicher Postzustellfrist, Abweisung der Grundbuchanmeldung durch das Grundbuchamt.
- Behörden und Gerichte können in dringenden Fällen die folgenden „Anmerkungen“ formlos anmelden:
- Formfreie Anmeldung
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