Anmerkungstatbestand
- Beseitigungs-Revers
- ev. Anpassungs-Revers
Grundlage
- Kantonales Planungs- und Baugesetz (PBG)
- ZGB 680
- ZGB 962
- GBV 53 Abs. 2
Ausgangslage
- Bauliniensicherung (zB PBG 96 ff.)
- Bewilligung einer baulinien-überstellenden Baute gegen Anmerkung des Beseitigungsrevers (im Unterlassung wäre eine baulinien-überstellende Baut oder die Änderung einer solchen Baute nur beschränkt möglich (vgl. PBG ZH 99 ff.))
Anmerkungsmotiv
- Sicherung bestehender und geplanter Strassen- und Erschliessungsanlagen vor tatsächlicher und rechtlicher Verhinderung
- Orientierung
Ziele / Wirkungen
- Bösgläubigmachung Dritter
- Anspruch der Gemeinde auf Beseitigung oder Anpassung der baulinienwidrigen Baute, sobald der Baulinienbereich vom Gemeinwesen für den Bau oder Ausbau der durch die baulinien-geschützte Anlage benötigt wird
Besonderes
- Bedeutung
- Spitzenreiter bei den Anmerkungen (meist in Verbindung mit dem Mehrwertrevers)
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