Anmerkungstatbestand
- Mehrwert-Revers
Grundlage
- Kantonales Planungs- und Baugesetz (PBG)
- ZGB 680
- ZGB 962
- GBV 53 Abs. 2
Ausgangslage
- Bauliniensicherung (zB PBG 96 ff.)
- Bewilligung einer baulinien-überstellenden Baute gegen Anmerkung des Mehrwertrevers
Anmerkungsmotiv
- Vermeidung einer Entschädigungspflicht des Gemeinwesen für die baulinienwidrigen Baumassen
- Orientierung
Ziele / Wirkungen
- Bösgläubigmachung Dritter
- Verhinderung einer Entschädigungspflicht an den Grundeigentümer für den mit den baulinienwidrigen Bauleistungen geschaffenen Mehrwert, für den Fall dass der Baulinienbereich in Anspruch genommen werden sollte
Besonderes
- Bedeutung
- Spitzenreiter bei den Anmerkungen (meist in Verbindung mit dem Beseitigungsrevers)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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