Anmerkungstatbestand
- Mehrwert-Revers
Grundlage
- Kantonales Planungs- und Baugesetz (PBG)
- ZGB 680
- ZGB 962
- GBV 53 Abs. 2
Ausgangslage
- Bauliniensicherung (zB PBG 96 ff.)
- Bewilligung einer baulinien-überstellenden Baute gegen Anmerkung des Mehrwertrevers
Anmerkungsmotiv
- Vermeidung einer Entschädigungspflicht des Gemeinwesen für die baulinienwidrigen Baumassen
- Orientierung
Ziele / Wirkungen
- Bösgläubigmachung Dritter
- Verhinderung einer Entschädigungspflicht an den Grundeigentümer für den mit den baulinienwidrigen Bauleistungen geschaffenen Mehrwert, für den Fall dass der Baulinienbereich in Anspruch genommen werden sollte
Besonderes
- Bedeutung
- Spitzenreiter bei den Anmerkungen (meist in Verbindung mit dem Beseitigungsrevers)
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