Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, welches über die Dauer des Arbeitsverhältnisses, seine Leistungen und sein Verhalten Auskunft geben.
Form
Das Arbeitszeugnis erfordert
- die Schriftform
- eine rechtsgültige Unterzeichnung durch den Arbeitgeber
- den Titel „Arbeitszeugnis“ oder „Zeugnis“.
Ausstellungszeitpunkt
- Zwischenzeugnis
- während des Arbeitsverhältnisses
- bei Verlangen des Arbeitnehmers
- Schlusszeugnis
- bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- unaufgefordert.
Vollzeugnis oder Arbeitsbestätigung
- Vollzeugnis (auch qualifiziertes Zeugnis)
- Angaben über
- Art des Arbeitsverhältnisses
- Dauer des Arbeitsverhältnisses
- Leistungen des Arbeitnehmers
- Verhalten des Arbeitnehmers
- Rechtsquelle: OR 330a Abs. 1
- Angaben über
- Arbeitsbestätigung (auch einfaches Zeugnis)
- Angaben über
- Art des Arbeitsverhältnisses
- Dauer des Arbeitsverhältnisses
- Rechtsquelle: OR 330a Abs. 2.
- Angaben über
Inhalt
Ein Vollzeugnis hat Angaben zu enthalten über
- Art des Arbeitsverhältnisses
- Dauer des Arbeitsverhältnisses
- Leistungen des Arbeitnehmers
- Verhalten des Arbeitnehmers
Die Formulierung hat folgende Prinzipien zu beachten:
- Vollständigkeit
- Klarheit
- Wahrheit.
Das Arbeitszeugnis muss für den Leser aussagekräftig alle wesentlichen Tatsachen und Werturteile enthalten. Von codierten Zeugnissen ist daher abzuraten.
Nennungen auf Wunsch des Arbeitnehmers:
- Art der Beendigung (zB „Herr/Frau XY verlässt uns auf eigenen Wunsch …“)
- Grund der Beendigung (zB Weiterbildung; Annahme einer anderen Herausforderung usw.)
Kein Nennungsanspruch des Arbeitnehmers:
- Dankesworte
- Zukunftswünsche
- sonstige Floskeln
(vgl. BGer in ARV 2004, 163).
Geltendmachung
Ist der Arbeitnehmer mit der Zeugnisformulierung nicht zufrieden, hat er seine Änderungswünsche beim Arbeitgeber anzumelden. Eine Verbesserung ist natürlich nur möglich, sofern und soweit
- Lücken beim Aufgabenbeschrieb bestehen
- die Leistungen nicht den Tatsachen entsprechend wiedergegeben sind
- die Verhaltensformulierung dem tatsächlichen Benehmen des Arbeitnehmers nicht gerecht wird.
Bei Zeugnisverweigerung oder Weigerung, ein besseres Arbeitszeugnis im privat-rechtlichen Arbeitsverhältnis auszustellen, kann der Arbeitnehmer seine Rechte geltend machen:
- durch (Leistungs-)Klage
- im Zivilprozess
- nach den Regeln der Eidg. Zivilprozessordnung (ZPO).
Es tragen die Beweislast:
- Arbeitgeber
- für die im Arbeitszeugnis testierten Tatsachen
- Arbeitnehmer
- für die Angaben, die er zusätzlich aufgenommen oder geändert haben will.
Weiterführende Informationen
Judikatur
- BGE 101 II 69
- BGE 129 III 179 f.
- ARV 2004, 163
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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