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Arbeitgeberfürsorge

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Gesetzliche Grundlage

Rechtsgebiet:
Arbeitgeberfürsorge
Stichworte:
Arbeitgeberfürsorge
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gesetzesbestimmung

  • OR 328
  • OR 328a
  • OR 328b
  • OR 329 ff.
  • OR 330
  • OR 330a
  • OR 330b
  • DSG 1 ff.
  • GlG 1 ff.

Gesetzestexte

Zwingender Charakter?

Folgende Bestimmungen sind einseitig zwingender Natur (OR 361):

Artikel 329d:

Absätze 2 und 3 (Ferienlohn)

Artikel 331:

Absätze 1 und 2 (Zuwendungen für die Personalfürsorge)

Artikel 331b:

(Abtretung und Verpfändung von Forderungen auf Vorsorgeleistungen)1

Folgende Regeln sind beidseitig zwingender Natur (OR 362):

Artikel 328:

(Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers im Allgemeinen)

Artikel 328a:

(Schutz der Persönlichkeit bei Hausgemeinschaft)

Artikel 328b

(Schutz der Persönlichkeit bei der Bearbeitung von Personendaten)2

Artikel 329:

Absätze 1, 2 und 3 (Freizeit)

Artikel 329a:

Absätze 1 und 3 (Dauer der Ferien)

Artikel 329b:

Absätze 2 und 3 (Kürzung der Ferien)

Artikel 329c:

(Zusammenhang und Zeitpunkt der Ferien)

Artikel 329d:

Absatz 1 (Ferienlohn)

Artikel 329e:

Absätze 1 und 3 (Jugendurlaub)3

Artikel 329f:

(Mutterschaftsurlaub)4

Artikel 330:

Absätze 1, 3 und 4 (Kaution)

Artikel 330a:

(Zeugnis)

Artikel 331:

Absätze 3 und 4 (Beitragsleistung und Auskunftspflicht bei Personalfürsorge)

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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