Einleitung
Die Gleichstellung von Mann und Frau im Erwerbsleben stützt sich auf BV 8 Abs. 3 und auf das Gleichstellungsgesetz GlG vom 24.03.1995 (SR 151.1).
Diskriminierungsverbot
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen gemäss GlG 3 aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden:
- unter Berufung
- auf den Zivilstand
- auf die familiäre Situation
- auf eine Schwangerschaft
- bei der Anstellung
- bei der Aufgabenzuteilung
- bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen
- bei der Entlöhnung
- bei der Aus- und Weiterbildung
- bei der Beförderung und
- bei der Entlassung.
Angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung
sind keine Diskriminierung (GlG 3 Abs. 3)
Beweislasterleichterung
„Bezüglich der Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung wird eine Diskriminierung vermutet, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird.“ (GlG 6)
Sanktionen
Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach GlG sind folgende Sanktionen denkbar:
- Unterlassungsanspruch bzw. Verbot
- bei drohender Diskriminierung (GlG 5 Abs. 1 lit. a)
- Beseitigungsanspruch
- bei bestehender Diskriminierung (GlG 5 Abs. 1 lit. b)
- Feststellungsanspruch
- bei weiterhin störender Diskriminierung (GlG 5 Abs. lit. c)
- Lohnzahlungsanspruch
- Zahlung eines nicht diskriminierenden, geschuldeten Lohnes (GlG 5 Abs. 1 lit. d)
- durch Nachzahlung der diskriminierenden Lohndifferenz
- Entschädigungsanspruch
- als Strafzahlung (GlG 5 Abs. 2)
- Schadenersatz, Genugtuung + weitere vertragliche Ansprüche
- gemäss GlG 5 Abs. 5.
Zudem besteht die Möglichkeit einer
- Verbandsklage nach GlG 7
Judikatur
- BGE 125 I 79
- BGE 127 III 217 f.
- BGE 130 III 164
- BGE 131 II 361
Geltendmachung
Die Diskriminierung in privat-rechtlichen Arbeitsverhältnissen ist geltend zu machen:
- durch Klage
- im Zivilprozess
- nach den Regeln der Eidg. Zivilprozessordnung (ZPO).
In öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen
Der Rechtsschutz bei öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.