Aufgrund von OR 328 Abs. 1 hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden.
Grundsatz
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor sexuellen Belästigungen durch andere Mitarbeiter und Dritte zu schützen.
Seit Inkrafttreten der Ergänzung in OR 328 Abs. 1 vom 01.07.1996, als Folge des Gleichstellungsgesetzes trifft den Arbeitgeber eine aktive Schutzpflicht in Form von Handlungspflichten.
Die Handlungspflichten gehen in zwei Richtungen:
- Schutz vor sexueller Belästigung
- Massnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigung
- Schutz des Opfers vor weiteren Nachteilen bei Erfolglosigkeit der Massnahmen
- Einschreiten des Arbeitgebers
Immer sind die konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen:
- Massgeblichkeit konkrete Umstände
Literatur
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 7., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Zürich 2012, N 5 zu OR 328
Judikatur
- Pra 1999, Nr. 112, Erw. 3d
Weiterführende Informationen
- Fürsorgepflicht
- Sexuelle Belästigung | gleichstellungsgesetz.ch
Arten sexueller Belästigung
Als diskriminierend ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur, welches die Würde von Frau und Mann am Arbeitsplatz herabsetzt, einzustufen.
Als sexuelle Belästigungen gelten:
- Drohungen
- Versprechen von Vorteilen
- Ausübung von Druck zur Erreichung sexuellen Entgegenkommens
- Unerwünschte sexuelle Annäherungen
- Sexistische Sprüche
- Anzügliche Bemerkungen
Eine sexuelle Belästigung kann in folgenden Fällen vorliegen, ohne dass der Übergriff der Ausübung von Macht bedarf:
- Herabwürdigende Anzüglichkeit
- Sexistische Sprüche
- Anzügliche und peinliche Bemerkungen
- Deplazierte Scherze
- Zurschaustellen von Bildern mit sexuellem Inhalt
- Verschicken von e-mails mit sexuellem Inhalt
Art. 4 GlG Diskriminierung durch sexuelle Belästigung
Diskriminierend ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.
Literatur
- LEMPEN KARINE, Besprechung von BGer 4C.289/2006 in ARVonline 2008 Nr. 466
- LEMPEN KARINE, Loi sur l’égalité, Responsabilité de l’employeur en cas de harcèlement sexuel, in: AJP 2001 S. 1109 – 1111
- VOEGLI NICOLE, Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, Chur/Zürich 1996
- VOEGELI GALLI NICOLE, Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, Die Rechtsprechung im Spannungsfeld der involvierten Interessen, in: ArbR 2009, S. 33 – 43
- JACOTTET TISSOT CATHERINE, Harcèlement sexuel et loi sur l’égalité, in: plädoyer 1999, Heft 2, S. 50 – 54
- WYLER REMY, Droit du travail, 2. Auflage, Bern 2008, S. 317 f.
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 7., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Zürich 2012, N 5 zu OR 328
- SUBILIA OLIVIER / DUC JEAN-LUC, Droit du Travail, Lausanne 2014, N 19 zu OR 328
Judikatur
- Allgemein
- BGE 126 III 397 f.
- Anzüglichkeiten
- BGE 4C.289/2006 vom 05.02.2007 = ARV 2008, S. 115
- BGE 2A.404/2006 vom 09.02.2007, Erw. 6.1 = JAR 2008 S. 152
- BGE 126 III 395, Erw. 7b.bb = JAR 2001, S. 382
- Sexistische Sprüche u.ä.
- BGE 4A_13/2010 vom 03.02.2010, Erw. 4.2
Weiterführende Informationen
Massgeblichkeit konkrete Umstände
Für die Beurteilung einer sexuellen Belästigung sind stark die konkreten Umstände massgebend:
- nach Funktion
- Bei Vorgesetzten ist ein strengerer Massstab anzulegen
- nach Person
- Geschlecht
- geschlechterspezifische Empfindlichkeiten
- persönliche Beziehung
- Arbeitsumfeld
- Arbeitsklima
- Lockere Arbeitsatmosphäre
- Betrieb
- Branche
- bisheriges Verhalten
- Geschlecht
Im Gegensatz zu Mobbing setzt eine sexuelle Belästigung kein systematisches Verhalten, kein Andauern der Übergriffe und kein längerer Zeitraum der Übergriffe voraus.
Massnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigung
Gemäss GlG 5 Abs. 1 haben Betroffene einen Unterlassungs-, Beseitigungs- und Feststellungsanspruch. Aufgrund von GlG 5 Abs. 3 steht den Betroffenen ferner ein Entschädigungsanspruch gegen den Arbeitgeber zu, wenn dieser nicht das Nötige und Zumutbare zur Verhinderung sexueller Belästigungen unternommen hat. Arbeitgeber sollten daher veranlassen:
- Ansprechstelle
- Interne Anlaufstelle im Betrieb und/oder
- Externe Anlaufstelle
- Mitarbeiterinformation
- Aufklärungsschrift / Merkblätter
- Bekanntgabe der Unternehmenspolitik im Bereich „Sittlichkeitswahrung“
- Mitarbeiterfortbildung
- Umsetzung der Unternehmenspolitik im Bereich „Sittlichkeitswahrung“
- zB Trennung von Toiletten nach Geschlechtern
- zB Trennung von Garderoben nach Geschlechtern
- Androhung von Sanktionen im Widerhandlungsfalle
- Ein von gegenseitigem Respekt geprägtes Arbeitsklima.
Es greift für den Nachweis der sexuellen Belästigung zwar die Beweislasterleichterung von GlG 6 nicht, doch hat der Arbeitgeber nachzuweisen, dass er die notwendigen Massnahmen ergriffen hat (vgl. GlG 5 Abs. 3).
Ist der Arbeitgeber selber der Täter, erübrigt sich die Nachweisführung, dass er alle notwendigen Massnahmen getroffen habe.
Kann der Arbeitgeber nach einer sexuellen Belästigung nicht nachweisen, dass er GlG-Massnahmen veranlasst hat, kann er zu einer Strafzahlung von bis zu sechs Monatslöhnen verpflichtet werden (GlG 5 Abs. 3 und 4).
Die Ansprüche nach GlG richten sich gegen den Arbeitgeber und nicht gegen den Belästiger (zB Arbeitskollege, Vorgesetzter usw.).
Der Arbeitgeber kann auch nach den Regeln des OR haftpflichtig werden (Schadenersatzpflicht), wenn
- er seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten verletzt hat (OR 328, ArG 6 Abs. 1 und ArG 29 Abs. 2)
- Organpersonen zur Täterschaft zählen (vgl. ZGB 55; eine Haftung nach OR 101 (Hilfspersonenhaftung) wird in der Lehre abgelehnt).
Der Täter kann haftbar werden:
- gegenüber der belästigten Person für Schadenersatz und Genugtuung nach OR 41 ff. (aus unerlaubter Handlung)
- gegenüber seinem Arbeitgeber für eine Entschädigung nach GlG 5 Abs. 3
- Mg. PORTMANN WOLFGANG, a.a.O., N 42 zu OR 328 (ablehnend auch hinsichtlich einer Überwälzung nach OR 321e)
Eine tätliche oder grobe verbale sexuelle Belästigung kann ferner einen Straftatbestand erfüllen:
- Allgemeine Strafbarkeit: StGB 198
- Arbeitgeberstrafbarkeit: ArG 59
Art. 5 GIG Rechtsansprüche
1 Wer von einer Diskriminierung im Sinne der Artikel 3 und 4 betroffen ist, kann dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde beantragen:
- eine drohende Diskriminierung zu verbieten oder zu unterlassen;
- eine bestehende Diskriminierung zu beseitigen;
- eine Diskriminierung festzustellen, wenn diese sich weiterhin störend auswirkt;
- die Zahlung des geschuldeten Lohns anzuordnen.
2 Besteht die Diskriminierung in der Ablehnung einer Anstellung oder in der Kündigung eines obligationenrechtlichen Arbeitsverhältnisses, so hat die betroffene Person lediglich Anspruch auf eine Entschädigung. Diese ist unter Würdigung aller Umstände festzusetzen und wird auf der Grundlage des voraussichtlichen oder tatsächlichen Lohnes errechnet.
3 Bei einer Diskriminierung durch sexuelle Belästigung kann das Gericht oder die Verwaltungsbehörde der betroffenen Person zudem auch eine Entschädigung zusprechen, wenn die Arbeitgeberinnen oder die Arbeitgeber nicht beweisen, dass sie Massnahmen getroffen haben, die zur Verhinderung sexueller Belästigungen nach der Erfahrung notwendig und angemessen sind und die ihnen billigerweise zugemutet werden können. Die Entschädigung ist unter Würdigung aller Umstände festzusetzen und wird auf der Grundlage des schweizerischen Durchschnittslohns errechnet.
4 Die Entschädigung bei Diskriminierung in der Ablehnung einer Anstellung nach Absatz 2 darf den Betrag nicht übersteigen, der drei Monatslöhnen entspricht. Die Gesamtsumme der Entschädigungen darf diesen Betrag auch dann nicht übersteigen, wenn mehrere Personen einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen diskriminierender Ablehnung derselben Anstellung geltend machen. Die Entschädigung bei Diskriminierung in der Kündigung eines obligationenrechtlichen Arbeitsverhältnisses nach Absatz 2 und bei Diskriminierung durch sexuelle Belästigung nach Absatz 3 darf den Betrag nicht übersteigen, der sechs Monatslöhnen entspricht.
5 Vorbehalten bleiben Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung sowie weitergehende vertragliche Ansprüche.
Literatur
- Sexuelle Belästigung nach GlG
- LEMPEN KARINE, Loi sur l’égalité, Responsabilité de l’employeur en cas de harcèlement sexuel, in: AJP 2001 S. 1108
- LEMPEN KARINE, Besprechung von BGer 4C.289/2006 in ARVonline 2008 Nr. 466
- WYLER REMY, Droit du travail, 2. Auflage, Bern 2008, S. 319
- WISSMANN LUKESCH, Schutz vor sexueller Belästigung gemäss Gleichstellungsgesetz, in: AJP 2006, S. 1422 – 1427
- Täterhaftung nach GlG 5 Abs. 3 (a.Mg.)
- PORTMANN WOLFGANG, BSK, zu den Art. 319 – 362 OR, Obligationenrecht I, 5. Auflage, Basel 2011, N 42 zu OR 328
- Sexuelle Belästigung im Allgemeinen und nach GlG
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 7., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Zürich 2012, N 5 zu OR 328
Judikatur
- Entschädigung / Durchschnittslohn
- BGE 4A_330/2007 vom 17.01.2008, Erw. 4.2
- AGer ZH, in: Entscheide 2009 Nr. 28
- BGE 133 II 257, Erw. 5.3 = Pra 2008 Nr. 13
- TC VD, in: JAR 2010, S. 662
- Schadenersatz und Genugtuung bei Verschulden des Arbeitgebers
- AGer ZH, in: ZR 2000 Nr. 111, Erw. XI = JAR 1999, S. 183
- Pra 1999 Nr. 112, Erw. 4a
- BGE 126 III 395, Erw. 7b.aa = JAR 2001, S. 382 (a.Mg.)
- Koordination der Ansprüche in OR 49, weshalb eine Genugtuung nur zuzusprechen ist, wenn die Verletzung nicht anders wiedergutgemacht worden sei bzw. wenn die Entschädigung nach GlG 5 Abs. 3 nicht dafür ausreiche
- BGE 4C.289/2006 vom 05.02.2007, Erw. 6 = ARV 2008, S. 115
- ARV 2011, S. 258 f.
- Massnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigung
- AGer ZH, in: ZR 2000 Nr. 111, Erw. IX.3 = JAR 1999, S. 183
- BGE 4A_178/2010 vom 14.05.2010, Erw. 4 = JAR 2011, S. 193
- Obsolet-werden der Nachweisführung des Treffens von Schutzmassnahmen, wenn der Arbeitgeber der Täter ist
- BGE 4A_330/2007 vom 17.01.2008, Erw. 4.3 = JAR 2009, S. 167
- AGer ZH, in: Entscheide 2005, Nr. 26
- Geltendmachungsmöglichkeit für Ansprüche nach GlG 5 Abs. 1-4 + GlG 5 Abs. 5 (Schadenersatz + Genugtuung) im gleichen Verfahren
- BGE 133 II 257, Erw. 5.3 = JAR 2008, S. 328
- GlG-Anspruchsgegner (nur Arbeitgeber)
- BGE 4C.289/2006 vom 05.02.2007, Erw. 4.1
- TC VD, in: JAR 2010, S. 662
- Arbeitgeberhaftung nach OR
- BGE 4C.289/2006 vom 05.02.2007 = ARV 2008, S. 115
Weiterführende Informationen
Einschreiten des Arbeitgebers
Das aktive Einschreiten des Arbeitgebers kann unter Umständen eine fristlose Entlassung des Arbeitnehmers notwendig machen (vgl. BGE 1C_318/2007; BGE 1C_320/2007 vom 18.12.2007, Erw. 3.3 = JAR 2008, S. 322; BGE 2P.19/2004 vom 10.02.2004).
Ein trotz Schutzaufforderung der betroffenen Mitarbeiterin untätig bleibender leitender Mitarbeiter läuft durch seine Untätigkeit Gefahr, selber arbeitsrechtlich sanktioniert oder fristlos entlassen zu werden (vgl. BGE 4A_480/2009 vom 11.12.2009, Erw. 6.2).
Literatur
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 7., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Zürich 2012, N 5 zu OR 328
Judikatur
- Entlassung des Täters
- BGE 1C_318/2007 vom 18.12.2007
- BGE 1C_320/2007 vom 18.12.2007, Erw. 3.3 = JAR 2008, S. 322
- BGE 2P.19/2004 vom 10.02.2004
- Massnahmen gegenüber dem Vorgesetzten
- BGE 4A_480/2009 vom 11.12.2009, Erw. 6.2
Weiterführende Informationen
Kasuistik zur sexuellen Belästigung
Nachfolgend wird – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – die Gerichtspraxis zur sexuellen Belästigung wiedergegeben:
Gegenstand |
Beurteilungs-kriterium |
Ergebnis |
Judikatur |
Bemerkungen |
Schwelle der
|
Pflege eines rauen Umgangs ohne Reklamation der Arbeitnehmerin |
Kein sexueller Bezug |
BGE 4C.276/2004 vom 12.10.2004 = JAR 2005, S. 280 |
|
Direktor in familiärer Arbeitsatmosphäre nennt seine Angestellte mit Vornamen oder wahlweise als „ma petite“ oder „ma grande“ |
Kein sexueller Bezug |
BGE 4C.60/2006 vom 22.05.2006, Erw. 3.3 = JAR 2007, S. 256 |
Missbräuchlichkeit der Entlassung nach OR 336 Abs. 1 lit. d nach Beschwerung über Belästigung und Strafanzeige der Arbeitnehmerin |
|
Sechs Monate anhaltender, einvernehmlicher e-mail-Verkehr mit gegenseitigem Austausch von Komplimenten, Ermunterungen und Ratschlägen ohne sexuellen Bezug |
Keine Beanstandung |
BGE 2A.404/2006 vom 09.02.2007, Erw. 6.2 = JAR 2008, S. 152 |
|
|
Anleitungen des Geschäftsführers an eine Mitarbeiterin, wie sie es anstellen müsse, damit sie mit ihrem Freund im Badezimmer Sex haben könne bzw. zu ihrem Aussehen („gut gewachsen“) etc. |
Taxierung als Eindringen in den geschützten Privatbereich, nicht aber sexuelle Belästigung |
ZR 2000, Nr. 78 |
|
|
Sexuell |
Ausrufe des Vorgesetzten („Toutes des salopes“ oder Frage nach der „lesbischen Veranlagung“, obwohl die Mitarbeiterin heimlich vulgäre Sprüche mit Arbeits- |
Beanstandung als sexuell belästigend |
BGE 126 III 395 = JAR 2001, S. 382 |
Beauftragung der beschuldigten Direktion mit der Untersuchung als ungenügende Massnahme |
Wiederholte Bezeichnung einer Mitarbeiterin als Schlampe („salope“), blöde Kuh („connasse“), Dreckshure („sale pute“) o.ä. |
Beeinträchtigung der Würde als Frau |
BGE 4C.187/2000 vom 06.04.2001 |
Die rhetorische Frage, zur Widerlegung von entsprechenden Gerüchten, ob er denn so blöde sei, mit jemandem Sex auf der Toilette zu haben, stellt keine sexuelle Belästigung dar |
|
Vom Arbeitgeber zu vertretende frauenverachtende, aber nicht sexuell belästigende Atmosphäre |
Andere persönlichkeits-verletzende Äusserungen können GlG 4 verletzen |
TC VD, in: JAR 2001, S. 389 |
|
|
Sexuell |
Beurteilung des kollegial unbeschwerten Boxen, Kneifen, Haare-Streichen verbunden mit harscher Kritik an Arbeitsweise und Person (Bekleidung + Haare) als einschüchternde |
— |
AGer Unterrheintal, in: JAR 2002, S. 342 |
|
Sexuelle |
Pflicht zum Schutz vor sexueller Belästigung durch Vorgesetzte |
— |
TPH GE, in JAR 1989, S. 170 CA GE, in: JAR 1990, S. 183 = SJ 1990, S. 642 |
|
Unstreitige |
Arbeitgeber meinte CHF 15‘000 Genugtuung, bei einer Gefängnisstrafe von nur 18 Monaten bedingt, sei überrissen |
Genugtuung: CHF 15‘000 und Entschädigung von CHF 25‘230 (= 5 Durchschnittslöhne) |
BGE 4A_330/2007 vom 17.01.2008, S. 167 |
Nichtzulassung des Entlastungs- |
Unstreitige |
Vorgesetzter, der den wichtigen Grund für die ausgesprochene fristlose Entlassung nach OR 337 gesetzt hatte |
Streit über die Frage, ob der Arbeitgeber die fristlose Kündigung rasch genug ausgesprochen hatte |
BGE 4A_238/2007 vom 01.10.2007 |
|
Höhe der |
Mitarbeiterin einer Fastfood-Filiale, deren Chef in der Küche und nachher im Büro penetrant den Busen gestarrt hatte und dazu meinte, ihr T-Shirt mit dem Aufdruck „Mango“ sei zu schön, um darin zu arbeiten |
Entschädigung von CHF 1‘500 |
BGE 4D_88/2009 vom 18.08.2009 |
|
Lebensmittel-geschäfts-Mitarbeiterin war von Geschäftsführer auf den Hals geküsst worden |
Entschädigung von CHF 12‘000 (= ca. zwei Durchschnittslöhne) |
AGer ZH, in: Entscheide 2010, Nr. 20 |
|
|
Arbeitgeber, der einer Servicemitarbeiterin mehrmals an den Hintern griff und sie einmal auf den Hals küsste |
Entschädigung nach GlG 5 Abs. 4 von CHF 10‘000 (= ca. zwei Durchschnitts-monatslöhne |
AGer ZH, in: Entscheide 2005, Nr. 26 |
AGer ZH stufte dies als ein Fall von leichterer sexueller Handlung ein |
|
Mitarbeiterin, die vom Geschäftsführer sexuell belästigt und nach ihrer Gegenwehr entlassen wurde |
Missbrauchs-entschädigung nach OR 336a |
AGer ZH, in: Entscheide 2008, Nr. 22 |
|
|
Entschädigungen |
Zwei Hotel-Praktikantinnen von Geschäftsführer über längere Zeit verbal und tätlich sexuell belästigt und bei Gegenwehr und Arbeits-verweigerung fristlos entlassen |
Maximal- eine Entschädigung nach GlG 5 Abs. 3 von drei Durchschnitt-monatslöhnen; Genugtuung von CHF 7‘000 |
AGer ZH, in: ZR 2000, Nr. 111 = JAR 1999, S. 183 = plädoyer1999/1, S. 74 |
Ähnlicher Fall: Zusprechung einer Genugtuung von CHF 5‘000 (vgl. ZR 1994, Nr. 45) |
Entschädigung, aber keine Genugtuung |
Assistentin der Ziffernblattabteilung einer Genfer Uhrenmanufaktur erhielt monatelang e-mails Bildschirmsymbole und Fotos mit nackten Frauen und unternehmens-interne e-mails mit Karikaturen und derben Witzen sexuellen Inhalts |
Entschädigung nach GlG 5 Abs. 3: CHF 12‘000; keine Genugtuung mangels ausreichender Schwere |
BGE 4C.289/2006 vom 05.02.2007 = ARV 2008, S. 115 |
Besprechung bei LEMPEN CATHERINE, ARVonline 2008, Nr. 466 |
Bar-/Gelateria-Mitarbeiterin war u.a. durch Betasten von Busen und Hintern belästigt worden |
Entschädigung nach GlG 5 Abs. 3 von CHF 16‘000 (3 Durchschnitts-monatslöhne); Keine Genugtuung (primär verbale Belästigung und Berührung über den Kleidern / fehlende Schwere für eine Genugtuung |
AGer ZH, in Entscheide 2009, Nr. 24 |
Unerheblich blieb offenbar, dass die belästigte Mitarbeiterin mit ihrem Belästiger eine Liebesnacht verbracht hatte |
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Nicht sittlichkeits- oder persönlichkeits-verletzend |
Kioskverkäuferin, die Sexhefte und Postkarten mit halbnackten Frauen zu verkaufen hatte |
Keine Entschädigung |
BezG Bülach, in: ZR 1996, Nr. 74, Erw. III.7.a.bb |
|
Genugtuung an wegen sexueller Belästigung selbst kündigende Mitarbeiterin |
Mitarbeiterin kündigt nach sexueller Belästigung selbst fristlos |
Genugtuung von CHF 7‘500, weil OR 337b keine nach OR 337c Abs. 3 vergleichbare Zusatzentschädigung vorsieht |
TC VD, in SJZ 1992, S. 297 = plädoyer 1993/2, S. 56 |
|
Genugtuung an sexuell belästigte und deshalb krank gewordene Mitarbeiterin |
Arbeitnehmerin, welche wegen schwerwiegender sexueller Belästigung durch den Arbeitgeber krank geworden ist |
Genugtuung von CHF 5‘000 |
AGer ZH, in: ZR 1994, Nr. 45 = JAR 1993, S. 167 = SAE 1993, S. 17 |
Die angeblich aufreizende Kleidung änderte nichts an der Persönlichkeits-verletzung |
Arbeitnehmerin, die wegen sexueller Belästigung für lange Zeit krank wurde und der nach Sperrfristablauf wegen der langen Arbeitsplatzabsenz gekündigt wurde |
Entschädigung nach OR 336a von CHF 15‘000 |
TPH GE, in: JAR 1992, S. 166 = plädoyer 1992/6, S. 49 |
Krankheit von Arbeitgeber verursacht |
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Genugtuung an einen von der Chefin sexuell belästigten Mann |
Direktorin eines Genfer Kurierunternehmens machte dem ihr unterstellten „Station manage“ sexuell motivierte Avancen |
Genugtuung von CHF 10‘000 |
BGE 4P.214/2006 vom 19.12.2006 = ARV 2007, S. 28 |
Belästigungs- |
Herabwürdigender, sexualisierter Sprachgebrauch |
Auf Mitarbeiterinnen-Beschwerde wurde mit Kündigung reagiert |
Sanktionierung mit einer maximalen Entschädigung nach OR 336a und mit einer Genugtuung |
Pra 1999, Nr. 112 |
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Mitarbeiter-entlassung
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Mitarbeiter, der eine 15-jährige Schnupperlehrtochter an den Busen gegriffen hatte, war gerechtfertigt, als Schutzmassnahme, weil sich der Täter nicht entschuldigte und eine Wiederholungsgefahr bestand |
Fristlose Entlassung |
BezG Schwyz, in: JAR 2002, S. 303; AGer ZH, in ZR 1998, Nr. 79 = JAR 1999, S. 294 |
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Mehrfaches Berühren von Busen und Geschlechtsteilen von Mitarbeiterinnen, Fellatio-Aufforderungen, Auf-den-Mund-Küssen, Zusendung eines Fotos mit dem erigierten Penis |
Taxierung einer fristlosen Kündigung als ungerechtfertigt, da für Bundesgericht Zweifel bestanden, dass Handlungen an Arbeitsplatz und gegen den Willen der Frauen |
BGE 4A_251/2009 vom 29.06.2009 = JAR 2010, S. 329 = SAE 2010, S. 21; ähnliche Begebenheit bei TC VD, in: JAR 2010, S. 617 |
VÖGELI GALLI NATHALIE, in: ArbR 2009, S. 34 ff. |
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Mitarbeiter, der ohne berufliche Gründe den Mitarbeiterinnen annäherte, ihnen auf Gesäss und Brüste starrte und trotz zweier Mitarbeitergespräche und Warnungen nicht davon abliess |
Gerechtfertigte ordentliche Kündigung |
BGE 4A_63/2009 vom 23.03.2009
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Kündigung nach aufgedrängtem Handkuss |
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Vorgesetzte, die in Gegenwart einer 16-jährigen Praktikantin im Lagerraum Telefonsexgespräche mit einem Mann führte |
Gerechtfertigte fristlose Entlassung |
AGer ZH, in: Entscheide 2007, Nr. 21 |
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Vorgesetzte, die einen 19-jährigen Lehrling belästigte (unpassende SMS, Foto mit urinierenden Personen, u.a. mit Namen des Lehrlings versehen |
Gerechtfertigte fristlose Entlassung |
AGer ZH, in: Entscheide 2006, Nr. 28 |
Vorbringen der Vorgesetzten, ihr Handeln sei mit der lockeren Arbeits-atmosphäre zu entschuldigen, vermochte das AGer ZH nicht zu überzeugen, da dadurch die Grenzen der sexuellen Belästigung nicht verschoben würden |
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Kadermitarbeiter, der sich innert kurzer Zeit vier Mal in aufdringlicher Weise diversen Mitarbeiterinnen angenähert hatte |
Gerechtfertigte Fristlose Entlassung |
KGer SG, Urteil BZ.2007.7 vom 23.05.2007 |
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Bestrafung |
Brockenhausleiter zog minderjährigem Praktikanten T-Shirt hoch und strich ihm mit der Hand über den nackten Rücken |
Verurteilung wegen sexueller Belästigung im Sinne von StGB 198 Abs. 2 |
BGE 137 IV 263 |
2-malige Oberschenkel-berührung über den Kleidern wurde nicht als Belästigungs-handlung eingestuft |
Feststellungs-klage wegen sexueller Belästigung |
Fall vs. „Maria c. Gay Frères SA“ |
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CA GE, in: SJ 1990, S. 642 = plädoyer 1990/1, S. 61 |
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