Der Arbeitsort entspricht als räumlicher Mittelpunkt
- dem Betriebsort
- sofern nicht etwas anderes festgelegt wurde wie
- Montagearbeit
- Dienstreisetätigkeit
- Handelsreisender
- sofern es zB in Notfällen die Treuepflicht gebietet wie
- Betriebsstörung (zB Brand)
- Versetzung.
Als Ort der Arbeitsausführung kann ursprünglich oder nachträglich das Heim des Arbeitnehmers (Home Office) vereinbart werden.
Literatur
- STAEHELIN ADRIAN, Der Arbeitsvertrag, in: Zürcher Kommentar (Art. 319 – 330a OR), Band 5: Obligationenrecht, Teilband V/2c, 4. Auflage, Bern 2013, N 16 zu OR 319
- PORTMANN WOLFGANG / STÖCKLI JEAN-FRITZ, Schweizerisches Arbeitsrecht, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2013, N 147
Judikatur
- OGer LU, in: JAR 2002, 154 ff.
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