Weisungsrecht
Die Arbeitnehmer haben rechtmässige Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Dies ist Ausfluss der Treuepflicht (OR 321a). Hält sich der Arbeitnehmer nicht an die (allgemeinen oder besonderen) Weisungen des Arbeitgebers, kann dieser Verweise und Verwarnungen auszusprechen (OR 321d).
Verweis
Die mildeste Form der Sanktion nach dem Personalgespräch mit dem sich pflichtwidrig verhaltenden Arbeitnehmer ist der Verweis.
Der Verweis ist die Missbilligung des Arbeitnehmerverhaltens, ohne dass damit arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht werden.