Ausgangslage
Der Arbeitnehmer wurde gekündigt und gleichzeitig verwarnt, weil er schon wiederholt unentschuldigt der Arbeit fernblieb.
Zulässigkeit
Es ist das Recht des Arbeitgebers, im Hinblick auf weitere gleiche Pflichtverletzungen während der Kündigungsfrist.
Leitentscheid
AGer, AN070840 vom 19.08.2008
Verwarnung mit Kündigungsandrohung
Der Arbeitgeber muss mit der Verwarnung
- dem Arbeitnehmer die Pflichtverletzung vorhalten;
- den Arbeitnehmer zu künftigem pflichtgemässem Verhalten auffordern;
- dem Arbeitnehmer für den Wiederholungsfall ausdrücklich die fristlose Kündigung androhen.
Geht der Arbeitgeber nicht so deutlich vor, läuft er Gefahr, dass die erhöhten Anforderungen für eine fristlose Entlassung während laufender Kündigungsfrist nicht erfüllt sein dürften.
Vgl. Fristlose Kündigung nach ordentlicher Kündigung / Zulässigkeit, aber erhöhte Anforderungen
Kombination als angemessenes Vorgehen
Der Arbeitgeber handelt klug, wenn er nicht zur ultima ratio der fristlosen Kündigung greift, sondern die ordentliche Kündigung mit einer Verwarnung kombiniert. – So kann ihm nicht unverhältnismässiges oder gar missbräuchliches Vorgehen vorgeworfen werden. – Kommt der Arbeitnehmer trotz klarer „Tariferklärung“ seinen Pflichten wiederum nicht nach, hat – wie im obgenannten Leitentscheid – jeder Richter für eine fristlose Kündigung trotz ausgesprochener ordentlicher Kündigung Verständnis.