ARBEITNEHMER
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Wohnsitz im Ausland
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Arbeitgeber in der Schweiz
- arbeitet in der Schweiz » Fallgruppe 4
- arbeitet in der Schweiz und im Ausland » Fallgruppe 6
- arbeitet im Ausland » Fallgruppe 3
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Arbeitgeber im Ausland
- arbeitet in der Schweiz » Fallgruppe 8
- arbeitet in der Schweiz und im Ausland » Fallgruppe 10
- arbeitet im Ausland » Fallgruppe 12
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Wohnsitz in der Schweiz
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Arbeitgeber in der Schweiz
- arbeitet im Ausland » Fallgruppe 2
- arbeitet in der Schweiz und im Ausland » Fallgruppe 5
- arbeitet in der Schweiz » Fallgruppe 1
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Arbeitgeber im Ausland
- arbeitet im Ausland » Fallgruppe 9
- arbeitet in der Schweiz und im Ausland » Fallgruppe 11
- arbeitet in der Schweiz » Fallgruppe 7
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In diesem Kapitel finden Sie Informationen zu den 12 oben genannten Fallgruppen:
Gerichtsstand und anwendbares Recht bei Arbeitsstreitigkeiten
- Fallgruppe 1
- Fallgruppe 2
- Fallgruppe 3
- Fallgruppe 4
- Fallgruppe 5
- Fallgruppe 6
- Fallgruppe 7
- Fallgruppe 8
- Fallgruppe 9
- Fallgruppe 10
- Fallgruppe 11
- Fallgruppe 12
Im Rechtsverkehr mit den meisten europäischen Staaten ist das sog. Lugano-Übereinkommen (LugÜ oder LGVÜ) anwendbar. Das LGVÜ wurde am 30. Oktober 2007 revidiert und trat in der Schweiz am 1. Januar 2011 in Kraft.
Spezialität: Bei Angestellten ausländischer Staaten kann die Frage der Zuständigkeit nicht immer klar beantwortet werden. Wenn ein Staat hoheitlich handelt, sind inländische Gerichte nicht zuständig (Gerichtsbarkeits-Immunität). Die Rechtsprechung geht heute allerdings in die Richtung, dass Angestellte in niedrigen Funktionen vor den Gerichten des Arbeitsortes klagen können. Dies gilt umso mehr, wenn die Angestellten nicht die Staatsangehörigkeit des Staates besitzen, für den sie arbeiten.