Der Gläubiger mit Wohnsitz im Ausland, der gegen einen inländischen Schuldner ein Arrestbegehren stellt, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen (SchKG 272 Abs. 2).
Im Unterlassungsfall ist das Betreibungsamt der Zustellungsort. Der Gläubiger läuft in einem solchen Fall jedoch Gefahr, nicht zeitnah über die Prozessgeschehnisse informiert zu werden. Im Hinblick auf die relativ kurzen Prosequierungsfristen (10 Tage für die Betreibung und/oder Klage) kann dies problematisch sein.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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