Der Gläubiger mit Wohnsitz im Ausland, der gegen einen inländischen Schuldner ein Arrestbegehren stellt, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen (SchKG 272 Abs. 2).
Im Unterlassungsfall ist das Betreibungsamt der Zustellungsort. Der Gläubiger läuft in einem solchen Fall jedoch Gefahr, nicht zeitnah über die Prozessgeschehnisse informiert zu werden. Im Hinblick auf die relativ kurzen Prosequierungsfristen (10 Tage für die Betreibung und/oder Klage) kann dies problematisch sein.
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