Zweck
Mit der SchKG-Beschwerde (SchKG 17 ff.) kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes im Arrestvollzugsverfahren vorgegangen und Fehler beim Arrestvollzug gerügt werden.
» Informationen zur SchKG-Beschwerde
Zuständigkeit / Verfahren / Frist
Örtlich und sachlich zuständig ist die Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter am Betreibungsort (SchKG 13).
Das Verfahren richtet sich nach bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften (SchKG 275 i. V. m. SchKG 17) und ist kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu 1‘500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
Die Beschwere ist innert 10 Tagen seit der Kenntnisnahme vom Arrestvollzug bei der kantonalen Aufsichtsbehörde zu erheben. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (SchKG 17 Abs. 2).
» SchKG-Beschwerde: Beschwerdezuständigkeit
Legitimation
Beschwerde führen kann jedermann, der durch einen Verfügung des Betreibungsamtes beschwert ist. Neben dem Arrestgläubiger und Arrestschuldner sind somit auch Dritte beschwerdelegitimiert.
» SchKG-Beschwerde: Beschwerdelegitimation
Beschwerdegründe
Mit der Beschwerde können vier Rügegründe vorgebraucht werden (SchKG 17 Abs. 1):
- Gesetzesverletzung
- Unangemessenheit
- Rechtsverweigerung
- Rechtsverzögerung
Beispiele
- Arrestvollzug durch unzuständiges Betreibungsamt
- Arrest auf nicht bezeichnetem Gegenstand
- Arrestvollzug gestützt auf nichtigem Arrestbefehl
- Arresvollzug auf unpfändbarem Vermögenswert
» SchKG-Beschwerde: Beschwerdegründe