Zulässigkeit
Bei Sachverhalten mit qualifiziertem Auslandbezug gilt der Grundsatz, dass Staatsverträge – insbesondere das Lugano Übereinkommen (LugÜ) – und das IPRG dem SchKG vorgehen (SchKG 30a).
Ein Arrestgericht muss einerseits ein Arrestbegehren bewilligen, wenn sich ein Arrestgrund aus einem Staatsvertrag ergibt und andererseits ein Arrestbegehren ablehnen, wenn ihn ein Staatsvertrag verbietet. Hierzu ist bspw. das Europäische Übereinkommen über die Staatenimmunität zu nennen.
Beim Ausländerarrest (SchKG 271 Abs. 1 Ziff. 5) ist deshalb immer zu prüfen, ob diesem nicht ein Staatsvertrag entgegensteht. Mit dem per 01.01.2011 neu eingeführten Titelarrest (SchKG 271 Abs. 1 Ziff. 6) gilt der Arrest als allgemeine Sicherungsmassnahme für schweizerische und ausländische Urteile über Geldforderungen.
Arrest und Auslandkonkurs
Wegen des Territorialprinzips sind Arreste auf Vermögenswerte des Schuldners, über welchen im Ausland der Konkurs eröffnet wurde, in der Schweiz zulässig.
Arrestberechtigt sind alle Gläubiger des Auslandkonkurses. Die Anerkennung des Auslandkonkurses nach IPRG 166 macht alle bestehenden Betreibungen und damit alle Arreste gegen den Gemeinschuldner hinfällig. Sie steht jeder weiteren Arrestbewilligung entgegen (IPRG 170 i.V.m. SchKG 206).
Arrestprosequierungsklage
Die Arrestprosequierungsklage ist nach den allgemeinen Grundsätzen dort zu erheben, wo sie anzuheben wäre, wenn kein Arrest gelegt worden wäre.
Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit sind folgende Besonderheiten des IPRG des LugÜ zu beachten:
- IPRG4 sieht den Arrestort nur als subsidiären Gerichtsstand vor (d.h. für den Fall eines fehlenden Gerichtsstandes in der Schweiz);
- LugÜ 3 schliesst einen Gerichtsstand am Arrestort schlechthin aus.
Arrest-Schadenersatzklage
Die Schadenersatzklage ist kein Vollstreckungsverfahren, sondern ein ordentlicher Zivilprozess. Bei Sachverhalten mit internationalem Bezug kommen deshalb die normalen Gerichtsstands- und Zuständigkeitsregeln nach IPRG bzw. LugÜ zur Anwendung.
Als Anknüpfungspunkt stellt der Arrestort den Ort des schädigenden Ereignisses dar und schafft damit einen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäss IPRG 129 Abs. 2 bzw. LugÜ 5 Ziff. 3.