Übersicht
Die Arrestlegung setzt einen Arrestgrund voraus. Er kommt nur in Frage, wenn die Befriedigung des Gläubigers als gefährdet scheint. Das Gesetzt zählt die Gefährdungstatbestände abschliessend auf (SchKG 271 Abs. 1 Ziff. 1 – 6). Es sind dies (alternativ):
- Schuldner ohne festen Wohnsitz (SchKG 271 Abs. 1 Ziff. 1)
- Unredliches Schuldnerverhalten (SchKG 271 Abs. 1 Ziff. 2)
- Schuldner auf der Durchreise oder auf Markt-, Messebesuch (SchKG 271 Abs. 1 Ziff. 3)
- Schuldner mit Auslandwohnsitz (sog. Ausländerarrest, SchKG 271 Abs. 1 Ziff. 4)
- Insolvenz des Schuldners (SchKG 271 Abs. 1 Ziff. 5)
- Definitiver Rechtsöffnungstitel (sog. Titelarrest, SchKG 271 Abs. 1 Ziff. 6)
- Spezielle Arrestgründe (siehe Exkurs: Spezialarreste)
Schuldner ohne festen Wohnsitz
(SchKG 271 Abs. 1 Ziff. 1)
Einen Arrestgrund bildet der Umstand, dass der Schuldner weder in der Schweiz noch im Ausland einen festen Wohnsitz hat. Unter Wohnsitz versteht man die Absicht des dauerhaften Verbleibens an einem bestimmten Ort.
» Rechtliche Informationen zum Wohnsitz
In der Praxis wird dieser Arrestgrund selten angerufen.
Fallbeispiele
- wandernde Handwerker
- Zirkusartisten
- Fahrende
Unredliches Schuldnerverhalten
(SchKG 271 Abs. 1 Ziff. 2)
Einen weiteren Arrestgrund bilden böswillige Verhaltensweisen des Schuldners mit unlauteren Absichten. Hierzu gehören:
- Fluchtvorbereitungen des Schuldners ins Ausland sowie
- Beiseiteschaffen von Vermögenswerten durch:
- Schenkung
- Verschwendung
- Vorbereitungshandlungen zu Schenkung/Verschwendung.
Es muss nur einer der beiden Tatbestände vorliegen (Beiseiteschaffen oder Flucht). In beiden Fällen muss sich der Schuldner absichtlich seiner Zahlungspflicht entziehen wollen.
Dieser Arrestgrund ist schwierig darzulegen und wird in der Praxis ebenfalls selten angerufen.
Schuldner auf der Durchreise oder auf Markt-, Messebesuch
(SchKG 271 Abs. 1 Ziff. 3)
Der Schuldner hat zwar einen festen Wohnsitz, befindet sich jedoch auf der Durchreise oder gehört einem Personenkreis an, die Messen und Märkte besuchen.
Fallbeispiele
- Touristen
- Marktfahrer
- Schiess- und Schaubudenbesitzer
Bei diesen Fällen ist zudem erforderlich, dass die Arrestforderung ihrer Natur nach sofort zu erfüllen ist (z.B. Gasthaus- oder Hotelrechnungen, Fahrzeugreparaturen, Treibstoff- und andere Barkäufe, Gebühren für Messestände etc.).
In der Praxis wird dieser Arrestgrund eher selten angerufen.
Schuldner mit Auslandwohnsitz (sog. Ausländerarrest)
(SchKG 271 Abs. 1 Ziff. 4)
Ein häufiger Arrestgrund bildet die Fallkonstellation Schuldner mit Wohnsitz im Ausland und Vermögenswerten in der Schweiz. Aus diesem Grund stellt das Gesetz den sogenannten „Ausländerarrest“ zur Verfügung. Die Voraussetzungen sind:
- kein anderer Arrestgrund gegeben (Subsidiarität)
- fehlender Betreibungsort des Schuldners in der Schweiz
- keine Geschäftsniederlassung (SchKG 50 Abs. 1)
- kein Wahldomizil (SchKG 50 Abs. 2)
- genügender Binnenbezug der Arrestforderung zur Schweiz
- Vertragsschluss in der Schweiz
- Wohnsitz des Gläubigers in der Schweiz
- Erfüllungsort in der Schweiz
- Gerichtsstands- oder Schiedsgerichtsvereinbarung in der Schweiz
- Alternativ: provisorischer Rechtsöffnungstitel (Schuldanerkennung)
- Besitz von Vermögenswerten über eine gewisse Dauer
In der Praxis gehört der Ausländerarrest zu den am häufigsten geltend gemachten Arrestgründen, insbesondere an den Bankenplätzen Zürich und Genf. Mit dem Ausländerarrest können vor allem auf Schweizer Banken belegene Vermögenswerte (Bankguthaben, Depots, Wertpapiere, Schliessfachinhalte, etc.) ausländischer Bankkunden mit Arrest belegt werden.
Insolventer Schuldners
(SchKG 271 Abs. 1 Ziff. 5)
Die Ausstellung eines provisorischen oder definitiven Verlustscheins gegen den Schuldner berechtigt den Gläubiger ebenfalls, Vollstreckungssubstrat durch einen Arrest sicherzustellen. Ein Pfandausfallschein genügt hingegen nicht.
In Betracht kommen nicht nur Verlustscheine nach schweizerischem Recht, sondern auch gleichwertige, ausländische Bescheinigungen.
In der Praxis wird dieser Arrestgrund allerdings selten angerufen.
Definitiver Rechtsöffungstitel
(SchKG 271 Abs. 1 Ziff. 6)
Rechtsöffnungstitel stellen einen eigenen Arrestgrund dar. Mit dem sog. Titelarrest kann jeder Gläubiger, der gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel erlangt hat, eine Arrestlegung erwirken.
» Informationen zur Rechtsöffnung
Als Titel dieser Art kommen in Frage:
- in- und ausländische Urteile und Urteilssurrogate (SchKG 80 und 81)
- vollstreckbare inländische Strafurteile bezüglich Geldstrafen, Bussen und Kosten (StGB 337)
- vollstreckbare in- und ausländische öffentliche Urkunden (SchKG 80 Abs. 2 Ziff. 2, LugÜ 57)
- vollstreckbare Verfügungen inländischer Verwaltungsbehörden
- vollstreckbare in- und ausländische Schiedsgerichtsentscheide (ZPO 387, IPRG 194)
» Exequatur: Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile
Das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels genügt als Arrestgrund. Eine Gefährdung der Zwangsvollstreckung ist nicht vorausgesetzt Der Gläubiger kann unmittelbar nach Zustellung des Rechtsöffnungstitels ein Arrestbegehren stellen, ohne dem Schuldner Gelegenheit zu geben, die Forderung innert einer üblichen Zahlungsfrist zu bezahlen.
Arrestvereitelung
Der Schuldner könnte ein drohendes Arrestverfahren verhindern, indem er vor Erlass des definitiven Rechtsöffnungstitels Folgendes unternimmt:
- Bestellung einer Pfandsicherheit (Pfandsicherheit schliesst Arrest aus!)
- Vereinbarung von Ratenzahlungen im Falle des Unterliegens im gerichtlichen Verfahren und pünktliche Ratenzahlung (Folge: kein Arrest möglich wegen fehlender Fälligkeit der Forderung)
- Einreichen einer Schutzschrift (ZPO 270) unter Vorbringen vorsorglicher Einwendungen gegen die Arrestvoraussetzungen (Pfandsicherheit / Ratenzahlungsvereinbarung)