Grundsatz
Die Gläubiger besitzen kein Mitwirkungsrecht.
Ausnahmen
Anfänglicher Einbezug
Wirtschaftliche Abhängigkeitsverhältnisse können den Einbezug von Vertragspartnern der Alt-Gesellschaft notwendig werden lassen, nämlich dann, wenn die Auffanggesellschaft bei ihrer künftigen Tätigkeit von einem Vertragspartner der Alt-Gesellschaft abhängig ist:
- Urheberrecht
- Übertragung des bisherigen Lizenzvertrages auf die Auffanggesellschaft oder Kündigung des ursprünglichen Lizenzvertrages bei Altgesellschaft und Neuabschluss mit Auffanggesellschaft
- zB Vertrieb von Lizenzprodukten
- zB unabdingbare Branchensoftware
- Lieferverträge
- Übertragung des bisherigen Rahmen-, Kauf- oder Werkliefervertrages auf die Auffanggesellschaft oder Kündigung des ursprünglichen Rahmen-, Kauf- oder Werkliefervertrages bei Altgesellschaft und Neuabschluss mit Auffanggesellschaft
- zB Exklusivanbieter als Lieferant
- Werkverträge
- Übertragung des bisherigen Werkvertrages auf die Auffanggesellschaft oder Kündigung des ursprünglichen Werkvertrages bei Altgesellschaft und Neuabschluss mit Auffanggesellschaft
- zB Fertigstellung angefangener (Bau-)Arbeiten
- Vertriebsverträge
- Übertragung des bisherigen Rahmen-, Kauf- oder Werkvertrages auf die Auffanggesellschaft oder Kündigung des ursprünglichen Rahmen-, Kauf- oder Werkvertrages bei Altgesellschaft und Neuabschluss mit Auffanggesellschaft
- zB Alleinvertriebsvertrag
- Dienstleister
- Kündigung des Auftrags und Auftragserteilung an die Auffanggesellschaft
- zB Lieferfähigkeit (Logistiker)
- zB Schlüsselpersonen
Zwei wesentliche Handicaps
Die Personen, die eine Auffanggesellschaft planen, müssen sich folgender zwei Konzept-Handicaps bewusst sein und sich im Voraus mit deren Lösung auseinandersetzen:
- Vertragsabschluss mit Schlüsselpartnern der Alt-Gesellschaft
- Baut die künftige Geschäftstätigkeit auf die Zusammenarbeit dem Vertragspartner der Alt-Gesellschaft auf, muss dessen gesicherte Bereitschaft zur künftigen Zusammenarbeit vorhanden sein
- Ohne Bereitschaft / Absicherung kann der Auffanggesellschaft u.U. die Existenzgrundlage fehlen
- Vgl. zur Vertragsübertragung bzw. Parteiwechsel
- Baut die künftige Geschäftstätigkeit auf die Zusammenarbeit dem Vertragspartner der Alt-Gesellschaft auf, muss dessen gesicherte Bereitschaft zur künftigen Zusammenarbeit vorhanden sein
- Verhandlungsbedingung des Schlüsselpartners an die Vertreter der Auffanggesellschaft, dass die Schulden der Alt-Gesellschaft bezahlt sind
- Bezahlung der Altschulden
- Viele Schlüsselpartner von Alt-Gesellschaften stellen die Bedingung, dass die Schulden der Alt-Gesellschaft für Vertragsverhandlungen mit der Auffanggesellschaft bezahlt sein müssen
- Die Vertreter dieser Schlüsselpartner wollen ihr (internes) Inkassoproblem lösen und es ist Ihnen dabei gleich, wer die Ausstände bezahlt
- Viele Schlüsselpartner von Alt-Gesellschaften stellen die Bedingung, dass die Schulden der Alt-Gesellschaft für Vertragsverhandlungen mit der Auffanggesellschaft bezahlt sein müssen
- Zahlung durch die Altgesellschaft
- Achtung: Gefahr von Gläubigerbegünstigungen (Gläubigerbevorzugung)
- Zahlung durch die Auffanggesellschaft
- Vermeidung: Zahlung der Alt-Schulden durch Auffanggesellschaft
- Bezahlt die Auffanggesellschaft, übernimmt sie Schulden der Altgesellschaft und nähert sich den Finanznöten der Altgesellschaft an, was die Initiierung einer Auffanggesellschaft nutzlos macht
- Bezahlung der Altschulden
Weiterführende Informationen
Nachträgliche Einflussnahme
Die Gläubiger können indessen im Nachhinein ihre Rechte in Bezug auf Handlungen und / oder Unterlassungen bei der Altgesellschaft geltend machen:
- Sich-abtreten-lassen der von Konkursverwaltung nicht im Namen und auf Rechnung der Gläubigergesamtheit verfolgten Rechtsansprüche (sog. „SchKG-Abtretung“ (SchKG 260))
- Verantwortlichkeitsansprüche
- Paulianische Anfechtungsansprüche
- uam
- Strafanzeige
- Nicht selten versuchen Gläubiger, die – im Gegensatz zu anderen Gläubigern – nicht Vorabbefriedigungen anstiessen, via Strafanzeige kostengünstigen „nachträglichen Rechtsausgleich“ zu bewirken
- Siehe auch die Ausführungen unter:
- etc.
Weiterführende Informationen
Zwangsvollstreckungsrecht
- Wirkung der Konkurseröffnung auf Vertrag
- Paulianische Anfechtung | paulianische-anfechtung
- SchKG-Abtretung
Strafrecht / Strafanzeigen