LAWINFO

Auffanggesellschaft

QR Code

Gläubiger

Rechtsgebiet:
Auffanggesellschaft
Stichworte:
Auffanggesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsatz

Die Gläubiger besitzen kein Mitwirkungsrecht.

Ausnahmen

Anfänglicher Einbezug

Wirtschaftliche Abhängigkeitsverhältnisse können den Einbezug von Vertragspartnern der Alt-Gesellschaft notwendig werden lassen, nämlich dann, wenn die Auffanggesellschaft bei ihrer künftigen Tätigkeit von einem Vertragspartner der Alt-Gesellschaft abhängig ist:

  • Urheberrecht
    • Übertragung des bisherigen Lizenzvertrages auf die Auffanggesellschaft oder Kündigung des ursprünglichen Lizenzvertrages bei Altgesellschaft und Neuabschluss mit Auffanggesellschaft
    • zB Vertrieb von Lizenzprodukten
    • zB unabdingbare Branchensoftware
  • Lieferverträge
    • Übertragung des bisherigen Rahmen-, Kauf- oder Werkliefervertrages auf die Auffanggesellschaft oder Kündigung des ursprünglichen Rahmen-, Kauf- oder Werkliefervertrages bei Altgesellschaft und Neuabschluss mit Auffanggesellschaft
    • zB Exklusivanbieter als Lieferant
  • Werkverträge
    • Übertragung des bisherigen Werkvertrages auf die Auffanggesellschaft oder Kündigung des ursprünglichen Werkvertrages bei Altgesellschaft und Neuabschluss mit Auffanggesellschaft
    • zB Fertigstellung angefangener (Bau-)Arbeiten
  • Vertriebsverträge
    • Übertragung des bisherigen Rahmen-, Kauf- oder Werkvertrages auf die Auffanggesellschaft oder Kündigung des ursprünglichen Rahmen-, Kauf- oder Werkvertrages bei Altgesellschaft und Neuabschluss mit Auffanggesellschaft
    • zB Alleinvertriebsvertrag
  • Dienstleister
Zwei wesentliche Handicaps

Die Personen, die eine Auffanggesellschaft planen, müssen sich folgender zwei Konzept-Handicaps bewusst sein und sich im Voraus mit deren Lösung auseinandersetzen:

  • Vertragsabschluss mit Schlüsselpartnern der Alt-Gesellschaft
    • Baut die künftige Geschäftstätigkeit auf die Zusammenarbeit dem Vertragspartner der Alt-Gesellschaft auf, muss dessen gesicherte Bereitschaft zur künftigen Zusammenarbeit vorhanden sein
  • Verhandlungsbedingung des Schlüsselpartners an die Vertreter der Auffanggesellschaft, dass die Schulden der Alt-Gesellschaft bezahlt sind
    • Bezahlung der Altschulden
      • Viele Schlüsselpartner von Alt-Gesellschaften stellen die Bedingung, dass die Schulden der Alt-Gesellschaft für Vertragsverhandlungen mit der Auffanggesellschaft bezahlt sein müssen
        • Die Vertreter dieser Schlüsselpartner wollen ihr (internes) Inkassoproblem lösen und es ist Ihnen dabei gleich, wer die Ausstände bezahlt
    • Zahlung durch die Altgesellschaft
      • Achtung: Gefahr von Gläubigerbegünstigungen (Gläubigerbevorzugung)
    • Zahlung durch die Auffanggesellschaft
      • Vermeidung: Zahlung der Alt-Schulden durch Auffanggesellschaft
      • Bezahlt die Auffanggesellschaft, übernimmt sie Schulden der Altgesellschaft und nähert sich den Finanznöten der Altgesellschaft an, was die Initiierung einer Auffanggesellschaft nutzlos macht

Nachträgliche Einflussnahme

Die Gläubiger können indessen im Nachhinein ihre Rechte in Bezug auf Handlungen und / oder Unterlassungen bei der Altgesellschaft geltend machen:

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.