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Autorecht

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Autoeintausch

Rechtsgebiet:
Autorecht
Stichworte:
Autorecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Definition

  • Inzahlungsgabe des eigenen „Altwagens“ und Anrechnung des „Eintauschpreises“ an das zu erwerbende Fahrzeug
  • =   C2B / C-to-B

Vorteile

Eintausch bei Markenhändler / Autohändler

  • Keine nennenswerten Verkaufsbemühungen
    • Kein Autoverkaufsinserat
    • Keine Betreuung von Autokaufsinteressen
    • Keine Probefahrten von fremder Personen
    • Keine Vertragsabschlussrisiken
    • Keine Mängelreklamationen nach Autoverkauf
    • usw.
  • einfache Erlösverwendung aus Altwagen
    • als Kaufpreisanzahlung für
      • Barkauf
    • als erste grosse Leasingrate bei

Eintausch bei Privatperson

  • Die Dreingabe eines Fahrzeugs um ein anderes, ein Wunschauto kaufen (tauschen) zu können, hat den Vorteil, dass eine solche Desinvestition verfügbare Mittel für den Wunscherwerb verschafft und keine liquiden Mittel bindet

Nachteile

  • Eintausch bei Markenhändler / Autohändler
    • Markenhändler bezahlen einen niedrigen Eintauschpreis, weil sie noch etwas am Weiterverkauf verdienen wollen
  • Eintausch bei Privatperson
    • Abhängigkeitsrisiken bei zwei Fahrzeugkäufen, vor allem ein Gebrauchtwagen gegen ein anderes Occasionsfahrzeug eingetauscht wird

Hinweis zum Auto-Eigenimport und Eintausch

  • In aller Regel entfällt der Autoeintausch im Falle des Neuwagen-Eigenimport, da der Altwagen zu exportieren wäre, was einen unverhältnismässigen Zeit-, Kosten- und Abgaben-Aufwand verursachen würde
  • Dies bedeutet, dass der Altwagen in der Schweiz über folgende Vertriebskanäle abzusetzen ist:

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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