Ausländischer Unternehmer, Objekt in der Schweiz
Auch für ausländische Unternehmer, die zu Bauten oder anderen Werken auf einem Grundstücke in der Schweiz Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, besteht die Möglichkeit zur Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechtes zur Sicherung ihrer Forderung. Das Bauhandwerkerpfandrecht am Grundstück in der Schweiz untersteht dabei in jedem Fall dem schweizerischen Recht, auch wenn der Werkvertrag, aufgrund dessen der Unternehmer tätig wurde, einem ausländischen Recht unterstehen sollte. Dies deshalb, da das Bauhandwerkerpfandrecht gemäss Bundesgericht (BGE 129 III 738 ff. Erw. 3) im internationalen Verhältnis den Bestimmungen des Sachenrechtes des schweizerischen IPRG untersteht. Die Qualifikation als dingliches Recht hat zur Folge, dass – wenn sich das Grundstück in der Schweiz befindet – sowohl ein Gerichtsstand in der Schweiz gegeben ist (Art. 97 IPRG) als auch Schweizer Recht (Art. 99 IPRG) und damit Art. 837 ZGB ff. zur Anwendung gelangen.
So kann also beispielsweise ein deutscher Subunternehmer, der aufgrund eines Vertrages zu einem deutschen Total- oder Generalunternehmers Arbeiten an einem Grundstück in der Schweiz verrichtete und nicht bezahlt wurde, an diesem Sicherheit für seine Forderung in Form eines Bauhandwerkerpfandrechtes nach Schweizer Recht verlangen, auch wenn der Werkvertrag zwischen ihm (dem Subunternehmer) und dem Total- bzw. Generalunternehmer deutschem Recht untersteht. Das Bauhandwerkerpfandrecht kann sogar dann verlangt werden, wenn der Werkvertrag die Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechtes explizit ausschliesst (Art. 99 IPRG in Verbindung mit Art. 837 Abs. 3 ZGB).
Schweizer Unternehmer, Objekt im Ausland
Für einen Schweizer Unternehmer, der zu Bauten oder anderen Werken auf einem Grundstücke im Ausland Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert hat, besteht die Möglichkeit zur Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechtes nur dann, wenn die betreffende ausländische Rechtsordnung ein Bauhandwerkerpfandrecht vorsieht, was bei den wenigsten der Fall ist. Das Bauhandwerkerpfandrecht ist eine Besonderheit des schweizerischen Rechts.