Berechnungsmodell
- Addierung der geltend gemachten pfandberechtigten Forderungspositionen1
- Ermittlung des pfandberechtigten Verzugszinses
- Reduktion der Pfandsumme aus ev. Einreden und Einwendungen des Grundeigentümers.
Die Pfandsumme ist oberste Belastungsgrenze.
Die Feststellung der Pfandsumme
- ist kein Forderungsprozess
- stellt eine vorfrageweise Abklärung eines der Eintragungsvoraussetzungen für ein Baupfand dar
- umfasst auch nicht fällige Werklohnansprüche2
- betrifft auch einen eingeklagten Verzugszins.
1 Massgebend ist nicht ein geschätzter Wert der Bauarbeiten, sondern die Vergütung, welche dem pfandberechtigten Unternehmer aufgrund seines Werkvertrages zusteht.2 Eine Herabsetzung der Pfandsumme um die 10 % Garantierückbehalt oder sonstiger vertraglicher Rückbehalte ist nicht möglich.