Grundsätzlich steht der Schutz eines Bauhandwerkerpfandrechts nur dem Bauhandwerker zu, der auf dem Grundstück entweder
- Leistung in Form von Arbeit und Material oder
- nur Arbeit
erbringt.
Einem Handwerker, der seine Leistung lediglich in Form von Material erbringt, steht der Schutz eines Bauhandwerkerpfandrechtes folglich im Grundsatz nicht zu.
- Zumal sich die Bautechnik sich im Laufe der Zeit im Gegensatz zum Gesetz veränderte, ist in der heutigen bundesgerichtlichen Rechtssprechung eine Ausnahmen zum obigen Grundsatz entstanden:
- Sind gewisse Materialien (i.d.R. im Werklieferungsvertrag) einzig für einen bestimmten Bau hergestellt worden und lediglich für diesen Bau verwendbar (zB Frischbeton oder Armierungseisen [Betonstahl]) oder zumindest für einen anderen Bau nur sehr schwer verwertbar, so schützt die Rechtssprechung des Bundesgerichts (zB in BGE 103 II 33 ff.) auch diese Hersteller mit dem Bauhandwerkerpfandrecht, auch wenn diese die Materialien nicht selber auf der Baustelle verbauen.
- Während bei der Lieferung von Standardprodukten der Hersteller oder Lieferant keinen bauhandwerkerpfandrechtlichen Schutz seiner Forderung erwarten kann, geniesst der Hersteller von individualisierten, eigens für den Bau hergestellten Produkten einen Schutz seiner Leistung durch das Bauhandwerkerpfandrecht.