Fristenlauf
- Anfangstermin (frühester Termin):
- nach Abschluss des Werkvertrages
- Endtermin (spätester Termin):
- 4 Monate nach Vollendung der Arbeit1, wobei
- diese wesentlich und unerlässlich zu sein hat
- nebensächliche und geringfügige Arbeiten nicht genügen
- eine Bauplatzräumung genügen könnte
- der Bezug des Bauwerkes für den Beginn der Viermonatsfrist unmassgeblich ist
- die Zustellung von Ausmass und/oder Schlussabrechnung als Vollendungsmitteilung des Unternehmers verstanden werden kann
- die letzte Arbeit als Garantiearbeit die Viermonatsfrist nicht hinauszuschieben vermag
- Viermonatsfrist bei vorzeitiger Beendigung
- Beginn mit der Vertragsaufhebung und nicht mit den letzten Arbeiten
Fristenberechnung
- nach Monaten
- die Frist endet am letzten Tag der 4 Monate.
1 ZGB 839 Abs. 2