Fristenlauf
- Anfangstermin (frühester Termin):
- nach Abschluss des Werkvertrages
- Endtermin (spätester Termin):
- 4 Monate nach Vollendung der Arbeit1, wobei
- diese wesentlich und unerlässlich zu sein hat
- nebensächliche und geringfügige Arbeiten nicht genügen
- eine Bauplatzräumung genügen könnte
- der Bezug des Bauwerkes für den Beginn der Viermonatsfrist unmassgeblich ist
- die Zustellung von Ausmass und/oder Schlussabrechnung als Vollendungsmitteilung des Unternehmers verstanden werden kann
- die letzte Arbeit als Garantiearbeit die Viermonatsfrist nicht hinauszuschieben vermag
- Viermonatsfrist bei vorzeitiger Beendigung
- Beginn mit der Vertragsaufhebung und nicht mit den letzten Arbeiten
Fristenberechnung
- nach Monaten
- die Frist endet am letzten Tag der 4 Monate.
1 ZGB 839 Abs. 2
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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