Der Idee des Bauhandwerkerpfandrechts liegt die Vorstellung zu Grunde, dass der Handwerker mit dem Grundeigentümer bzw. Besteller in einem direkten Vertragsverhältnis stehe. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Auftrag über einen General- oder Totalunternehmer (GU/TU) läuft und der Handwerker nur gegenüber letzteren in einem Vertragsverhältnis steht.
Auf die Rechtsstellung des Subunternehmers gegenüber dem Grundeigentümer bzw. Besteller bleibt dies in Bezug auf ein Pfandrecht ohne Einfluss. Auch wenn der Subunternehmer nicht in einem Vertragsverhältnis zum Grundeigentümer steht, ein Vertragsverhältnis aber zu einem (General-)unternehmer besteht und wenn der Handwerker entsprechende Arbeit verrichtet hat, verfügt er über einen eigenständigen Anspruch gegenüber dem Grundeigentümer auf Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts. Dies sogar dann, wenn der GU/TU bereits entschädigt worden ist, das Geld jedoch nicht an den Subunternehmer weitergeleitet hat. Für den Grundeigentümer besteht deshalb ein Doppelzahlungsrisiko.
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