Der Idee des Bauhandwerkerpfandrechts liegt die Vorstellung zu Grunde, dass der Handwerker mit dem Grundeigentümer bzw. Besteller in einem direkten Vertragsverhältnis stehe. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Auftrag über einen General- oder Totalunternehmer (GU/TU) läuft und der Handwerker nur gegenüber letzteren in einem Vertragsverhältnis steht.
Auf die Rechtsstellung des Subunternehmers gegenüber dem Grundeigentümer bzw. Besteller bleibt dies in Bezug auf ein Pfandrecht ohne Einfluss. Auch wenn der Subunternehmer nicht in einem Vertragsverhältnis zum Grundeigentümer steht, ein Vertragsverhältnis aber zu einem (General-)unternehmer besteht und wenn der Handwerker entsprechende Arbeit verrichtet hat, verfügt er über einen eigenständigen Anspruch gegenüber dem Grundeigentümer auf Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts. Dies sogar dann, wenn der GU/TU bereits entschädigt worden ist, das Geld jedoch nicht an den Subunternehmer weitergeleitet hat. Für den Grundeigentümer besteht deshalb ein Doppelzahlungsrisiko.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Zugehör / Mobiliar / InventarEinleitung: Zugehör / Mobiliar / InventarAutoren:ImmobilienbesteuerungImmobilien versteuern in der Schweiz / Imm...Autoren:Gewährleistung beim ImmobilienkaufEinleitung zur Gewährleistung beim Immobil...Autoren:Nachbarrecht / Nachbarschaftsrec...Einleitung zum Thema Nachbarrecht / Nachba...Autoren:HotelimmobilienEinleitung zu HotelimmobilienAutoren:BaueinspracheEinleitung zur Baueinsprache in der Schweiz
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht