Hilft ein Unternehmen einem anderen vorübergehend (z.B. wegen Kapazitätsengpässen) bei Bauarbeiten aus, so sind diese Temporäreinsätze nicht durch das Bauhandwerkerpfandrecht geschützt.
Zwischen den beiden Unternehmern liegt ein Dienstvertrag, nicht aber ein Werkvertrag, vor.
Das Unternehmen, welches Temporäreinsätze in Anspruch nimmt, ist jedoch für den ganzen Umfang der Arbeiten, die es an der Baute ausführt, durch das Bauhandwerkerpfandrecht geschützt.