- Das Gesetz umschreibt die Schützenswerten Leistungen mit folgenden Attributen:
- Die Forderung muss von einem Bauhandwerker oder einem Unternehmer stammen.
- Es muss sich um Bauarbeiten (Material und Arbeit der nur Arbeit) handeln.
- Die Arbeit muss an einem Bauwerk auf einem Grundstück erbracht worden sein.
- Der Werklohnschuldner ist der Grundeigentümer oder ein Unternehmer (z.B. GU, TU, SU)
Bei vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Bauhandwerker Anspruch auf die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts.
- Pfandgeschützt Forderungen resultieren also aus Bauarbeiten, wobei der Begriff „Bauarbeiten“ diejenigen Arbeiten umfasst, welche einen Bau, der mit dem Erdboden verbunden ist, körperlich gestaltet. Solcherart Arbeiten können entweder in der Gestalt von
- Arbeit mit Lieferung von Material oder
- Arbeit ohne Lieferung von Material
erfolgen. Wichtig ist dabei im Grundsatz, dass die Leistung des Bauhandwerkers jeweils die Arbeit des Bauhandwerkers beinhaltet. Lediglich die Lieferung von Standard-Baumaterial alleine begründet folglich keinen Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts.
Ausnahme bildet dabei die Leistung von individuell auf den Bau zugeschnittenem Material, welches nur auf diesem Bau verwendet werden kann oder zumindest nur schwerlich auf einem anderen Bau einsetzbar ist (z.B. Frischbeton oder bereits zugebogene Armierungseisen). Solche Materialleistungen (Werkliefervertrag) begründen ebenfalls einen Anspruch auf die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:ImmobiliennachfolgeEinleitung zur ImmobiliennachfolgeAutoren:Sicherheiten / SicherungsmittelEinleitung zu Sicherheiten / SicherungsmittelAutoren:ZweitwohnungenEinleitung: Zweitwohnungen in der SchweizAutoren:WerkvertragEinleitung zum WerkvertragAutoren:BaulandEinleitung: Bauland / Baulandparzelle / Ba...Autoren:HotelimmobilienEinleitung zu Hotelimmobilien
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht