Vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes
beim zuständigen Richter
- örtliche, sachliche und funktionale Zuständigkeit des Richters
- Begehren des Handwerkers/Unternehmers um vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes
- Glaubhaftmachung des Eintragungsanspruches
- Gutheissung des Begehrens des Handwerkers/Unternehmers mit Vormerkungsauftrag der VE an den Grundbuchverwalter oder Abweisung (mit Rechtsmittelmöglichkeit)
- ev. Befristung der Vormerkung im Grundbuch
- Ansetzung einer Klagefrist
beim zuständigen Grundbuchamt
- Nur der (rechtzeitige) Grundbucheintrag gilt als Fristwahrung.
- Anmeldung durch superprovisorische Verfügung des Richters oder Grundbuchanmeldung des Grundeigentümers
- Vollzug durch das Grundbuchamt
- Vorläufige Eintragung (Vormerkung) zwecks
- Existenzbegründung des Baupfandes
- Fristwahrung
- Rangsicherung
Prozess auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts
beim zuständigen Richter
- örtliche, sachliche und funktionale Zuständigkeit
- Begehren des Handwerkers/Unternehmers um definitive Eintragung
- Verbindung mit einer Forderungsklage, nur sofern der Grundeigentümer auch Werklohnschuldner ist
- Streitverkündung an den Bauherrn und ev. an den Vormann des Subunternehmers
- Beweisverfahren soweit Sachverhalt strittig
- Gutheissung mit der Anweisung an den Grundbuchverwalter, das Bauhandwerkerpfandrecht als Grundpfandverschreibung definitiv im Grundbuch einzutragen1 oder Abweisung der Klage (mit Rechtsmittelmöglichkeit)
beim zuständigen Grundbuchamt
Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes als Grundpfandverschreibung in der Grundpfandrechtsspalte.
1 Weitere Wirkungen: definitive Rangsicherung, Möglichkeit, aber kein Zwang zu Grundpfandverwertung, Unverjährbarkeit von pfandgesichertem Kapital und Zinsen; aus dem Urteil auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes resultiert keine Verpflichtung zur Bezahlung der Forderung.