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Internationales Erbrecht

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Wohnsitz/Gewöhnlicher Aufenthalt und Nachlassvermögen einzig in der Schweiz

Datum:
30.10.2017
Update:
12.10.2022
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ausgangslage

Der Erblasser mit französischer Staatsbürgerschaft und letztem Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, hinterlässt Vermögen einzig in der Schweiz (Wohnsitzstaat).

In Kraft getreten
1. Januar 2023

Erbrechtsrevision

   Zu den Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte +41 44 / 268 40 00 Kontakt   |   Website

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Aus schweizerischer Sicht

Aus schweizerischer Sicht sind für das Nachlassverfahren und für erbrechtliche Streitigkeiten die schweizerischen Gerichte/Behörden am letzten schweizerischen Wohnsitz des Erblassers zuständig (IPRG 86 Abs. 1). Sie wenden schweizerisches materielles Erbrecht und schweizerisches Verfahrensrecht an (IPRG 90 Abs. 1 und 92 Abs. 2). Der Erblasser kann jedoch mittels Verfügung von Todes wegen (Testament/Erbvertrag) das französische materielle (Heimat-)Erbrecht wählen (IPRG 90 Abs. 2).

Aus französischer Sicht

Aus französischer Sicht besteht keine Zuständigkeit der französischen Gerichte/Behörden für das Nachlassverfahren oder erbrechtliche Streitigkeiten, d.h. die schweizerische Zuständigkeit wird anerkannt.

Ergebnis

Solange der französische Zuzügler und Erblasser Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz hat und ausschliesslich über Nachlassvermögen in der Schweiz verfügt, besteht in aller Regel kein Kompetenzkonflikt.

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