Ausgangslage
Die Erblasserin mit ausländischer Staatsbürgerschaft eines Non-EU-Staates und letztem Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, hinterlässt Vermögen sowohl im Heimatstaat als auch in der Schweiz (Wohnsitzstaat). Eine Rechtswahl hat die Erblasserin nicht getroffen.
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Aus schweizerischer Sicht
Gemäss schweizerischem Internationalen Privatrecht (IPRG) sind für das Nachlassverfahren und für erbrechtliche Streitigkeiten und zwar für sämtliches Nachlassvermögen (Schweiz / Non-EU-Staat) die schweizerischen Gerichte und Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig (IPRG 86 Abs. 1). Eine allfällige Zuständigkeit der ausländischen Gerichte/Behörden für im Ausland gelegene Grundstücke wird anerkannt (IPRG 86 Abs. 2). Diese wenden schweizerisches materielles Erbrecht (Erbstatut) und schweizerischen Verfahrensrecht (Eröffnungsstatut) an (IPRG 90 Abs. 1 und 92 Abs. 2).
Aus Sicht des Non-EU-Staates*
* Gilt auch für Grossbritannien, Irland und Dänemark. Diese Staaten sind der Europäischen Erbrechtsverordnung nicht beigetreten und gelten daher aus international-erbrechtlicher Sicht der EU (wie die Schweiz) als Dritt- bzw. Non-EU-Staaten.
Es ist nach dem Internationalen Privatrecht des betroffenen Non-EU-Staates zu beurteilen,
- ob dieser für das auf seinem Staatsgebiet gelegene oder allenfalls gar für das gesamte (auch schweizerische) Nachlassvermögen eine direkte internationale Zuständigkeit seiner Gerichte/Behörden vorsieht,
- welches materielle Erbrecht (Erbstatut) diese gegebenenfalls anwenden,
- ob daraus ein Kompetenzkonflikt und die Gefahr eines Forum Runnings entsteht oder eine Nachlassspaltung,
- und welche konkreten vorbeugenden Massnahmen sich im Rahmen der Nachlassplanung (faktische Massnahmen [z.B. Vermögenskonzentration] und/oder erblasserische Anordnungen in Verfügungen von Todes wegen [z.B. Rechts- oder Zuständigkeitswahl, Strafklauseln, etc.]) anerbieten.