Subsidiäre unbeschränkte internationale Zuständigkeit
Die EuErbVO sieht für den gesamten, d.h. weltweiten Nachlass eine subsidiäre Zuständigkeit des Mitgliedstaates am Belegenheitsort (= Belegenheitsstaat) vor, wenn kumulativ (EuErbVO 10 Abs. 1):
- der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat (z.B. in der Schweiz) hatte,
- in einem EuErbVO-Mitgliedstaat Nachlassvermögen liegt (Belegenheitsstaat) und
- der Erblasser
- entweder Staatsangehöriger des Belegenheitsstaates ist,
- oder innert den letzten fünf Jahren vor Anrufung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Belegenheitsstaat hatte.
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Subsidiäre beschränkte internationale Zuständigkeit
Die EuErbVO sieht für das im Mitgliedstaat gelegene Nachlassvermögen eine subsidiäre Zuständigkeit des Belegenheitsstaates vor, wenn kumulativ (EuErbVO 10 Abs. 2):
- der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat (z.B. in der Schweiz) hatte,
- in einem EuErbVO-Mitgliedstaat Nachlassvermögen liegt (Belegenheitsstaat) und
- kein Fall von EuErbVO 10 Abs. 1, d.h. keine subsidiäre unbeschränkte internationale Zuständigkeit gegeben ist, mithin der Erblasser
- weder Staatsangehöriger des Belegenheitsstaates war,
- noch innert den letzten fünf Jahren vor Anrufung des Gerichtes seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Belegenheitsstaat hatte.