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Internationales Erbrecht

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Wohnsitz/Gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz / Vermögen in der Schweiz und in Frankreich

Rechtsgebiet:
Internationales Erbrecht
Stichworte:
Internationales Erbrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ausgangslage

Die Erblasserin mit französischer Staatsbürgerschaft und letztem Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, hinterlässt Vermögen in der Schweiz (Wohnsitzstaat) und in Frankreich (Heimatstaat).

Aus schweizerischer Sicht

Aus Sicht der Schweiz sind für das Nachlassverfahren und für erbrechtliche Streitigkeiten die schweizerischen Gerichte/Behörden am letzten schweizerischen Wohnsitz der Erblasserin zuständig (IPRG 86 Abs. 1). Sie wenden schweizerisches materielles Erbrecht (Erbstatut) und schweizerisches Verfahrensrecht (Eröffnungsstatut) an (IPRG 90 Abs. 1 und 92 Abs. 2). Die Erblasserin kann jedoch mittels Verfügung von Todes wegen (Testament/Erbvertrag) das französische materielle (Heimat-)Erbrecht (Erbstatut) wählen (IPRG 90 Abs. 2).

Aus französischer Sicht

Aus französischer Sicht besteht eine Zuständigkeit der französischen Gerichte/Behörden für den ganzen Nachlass, d.h. für das in Frankreich und in der Schweiz gelegene Vermögen, da sich in Frankreich Vermögen befindet und die Erblasserin französische Staatsangehörige ist (subsidiäre unbeschränkte Zuständigkeit; EuErbVO 10 Abs. 1 lit. a). Die französischen Gerichte/Behörden können eine Verfahrensbeschränkung auf das in Frankreich gelegene Vermögen vornehmen (EuErbVO 12 Abs. 1 i.V.m. IPRG 96 Abs. 1), müssen aber nicht (Kann-Vorschrift!). Die französischen Gerichte/Behörden wenden grundsätzlich schweizerisches materielles Erbrecht (Erbstatut) an (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO), womit ein Auseinanderfallen von ius und forum (Recht und Zuständigkeit) resultiert. Sie wenden hingegen französisches Verfahrensrecht (Eröffnungsstatut) an. Möchte die französische Erblasserin, dass das französische materielle Erbrecht (Heimatrecht; Erbstatut) angewandt wird, so kann sie mittels Verfügung von Todes wegen (Testament/Erbvertrag) eine entsprechende Rechtswahl treffen (EuErbVO 22 Abs. 1).

Ergebnis

Vorstehender französisch-schweizerischer Sachverhalt kann zu einem Kompetenzkonflikt führen, da sich sowohl die schweizerischen als auch die französischen Gerichte/Behörden als zuständig erachten. Die schweizerischen und französischen Gerichte/Behörden haben sich diesfalls über die Nachlass-Abwicklungszuständigkeit zu verständigen. Allenfalls erfolgt eine Nachlassspaltung. Hinsichtlich erbrechtlicher Streitigkeiten kann vorstehende Situation zu einem „Rennen der Kläger (Erben) auf das für sie günstige Gericht“ (Forum Running) führen.

Durch auf den konkreten Fall zugeschnittene Nachlassplanung wäre zu versuchen, Kompetenzkonflikte und Forum-Running-Gefahren zu beseitigen.

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