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Internationales Erbrecht

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Vollstreckbarverfahren (Exequaturverfahren)

Datum:
25.10.2017
Update:
12.10.2022
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die in einem Mitgliedstaat ergangene und in diesem Staat vollstreckbare Entscheidung ist in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar, wenn sie dort auf Antrag des Berechtigten nach dem EuErbVO-Vollstreckungsverfahren (Exequaturverfahren) gemäss (EuErbVO 45 – 58) für vollstreckbar erklärt worden ist.

In Kraft getreten
1. Januar 2023

Erbrechtsrevision

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