Wenn OR Art. 333 zur Anwendung kommt, handelt es sich um eine Umstrukturierung.
In OR Art. 333 sind die Ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber der Personalvorsorge und die Übertragung derselben auf eine neue Personalvorsorgeeinrichtung jedoch nicht geregelt (ebenso wenig wie im FusG).
Im Falle von Umstrukturierungen folgt das Vorsorgevermögen grundsätzlich den Arbeitnehmern. Im Zusammenhang mit dem Freizügigkeitsgesetz (vgl. Art. 23 FZG) wurde festgehalten, dass bei einer (Teil-)Liquidation einer Vorsorgeeinrichtung den Destinatären neben ihrer Freizügigkeitsleistung auch ein individueller oder kollektiver Anspruch auf die freien Mittel der betreffenden Vorsorgeeinrichtung zusteht. Zur Berechnung der freien Mittel wird das der Vorsorgeeinrichtung gehörende Vermögen zu Veräusserungswerten eingesetzt. Allerdings müssen sich die Angestellten einen versicherungstechnischen Fehlbetrag anrechnen lassen.
Judikatur
- BGE 137 V 463
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.