Ist auf das übertragene Arbeitsverhältnis ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) anwendbar, so muss der Betriebs-Erwerber diesen während eines Jahres einhalten, sofern der GAV nicht vorher abläuft oder infolge Kündigung endet.
Grundlage: OR 333 Abs. 1bis.
Schranken der GAV-Anrufung
Nachgenannte Arbeitnehmer können sich nicht auf den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) des übernommenen Betriebs gestützt auf OR 333 Abs. 1bis berufen:
- die schon vor dem Betriebsübergang beim übernehmenden Arbeitgeber angestellten Arbeitnehmer;
- die übernommenen Arbeitnehmer, welche schon vor dem Betriebsübergang dem GAV des übernommenen Betriebes nicht unterstanden;
- die nach dem Betriebsübergang neu eingestellten Arbeitnehmer
Quelle: Portmann-Rudolph-BSK OR I, Basel 2020, N 23 zu Art. 333 OR
Literatur
- Portmann-Rudolph-BSK OR I, Basel 2020, N 18 ff. + 25 zu Art. 333 OR
- GEISER THOMAS / MÜLLER ROLAND / PÄRLI KURT, Arbeitsrecht in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2019, Rz 529 / Seite 238
Judikatur
- BGer, in: ARV 2014, 272