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Betriebsübernahme

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Weitergeltung eines Gesamtarbeitsvertrags

Rechtsgebiet:
Betriebsübernahme
Stichworte:
Betriebsübergang, Betriebsübernahme, Betriebsübertragung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ist auf das übertragene Arbeitsverhältnis ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) anwendbar, so muss der Betriebs-Erwerber diesen während eines Jahres einhalten, sofern der GAV nicht vorher abläuft oder infolge Kündigung endet.

Grundlage: OR 333 Abs. 1bis.

Schranken der GAV-Anrufung

Nachgenannte Arbeitnehmer können sich nicht auf den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) des übernommenen Betriebs gestützt auf OR 333 Abs. 1bis berufen:

  • die schon vor dem Betriebsübergang beim übernehmenden Arbeitgeber angestellten Arbeitnehmer;
  • die übernommenen Arbeitnehmer, welche schon vor dem Betriebsübergang dem GAV des übernommenen Betriebes nicht unterstanden;
  • die nach dem Betriebsübergang neu eingestellten Arbeitnehmer

Quelle: Portmann-Rudolph-BSK OR I, Basel 2020, N 23 zu Art. 333 OR

Literatur

  • Portmann-Rudolph-BSK OR I, Basel 2020, N 18 ff. + 25 zu Art. 333 OR
  • GEISER THOMAS / MÜLLER ROLAND / PÄRLI KURT, Arbeitsrecht in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2019, Rz 529 / Seite 238

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