Wenn OR Art. 333 zur Anwendung kommt, handelt es sich um eine Umstrukturierung.
In OR Art. 333 sind die Ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber der Personalvorsorge und die Übertragung derselben auf eine neue Personalvorsorgeeinrichtung jedoch nicht geregelt (ebenso wenig wie im FusG).
Im Falle von Umstrukturierungen folgt das Vorsorgevermögen grundsätzlich den Arbeitnehmern. Im Zusammenhang mit dem Freizügigkeitsgesetz (vgl. Art. 23 FZG) wurde festgehalten, dass bei einer (Teil-)Liquidation einer Vorsorgeeinrichtung den Destinatären neben ihrer Freizügigkeitsleistung auch ein individueller oder kollektiver Anspruch auf die freien Mittel der betreffenden Vorsorgeeinrichtung zusteht. Zur Berechnung der freien Mittel wird das der Vorsorgeeinrichtung gehörende Vermögen zu Veräusserungswerten eingesetzt. Allerdings müssen sich die Angestellten einen versicherungstechnischen Fehlbetrag anrechnen lassen.
Judikatur
- BGE 137 V 463